Wie du mithilfe von Darlehen die GmbH mit Kapital ausstattest
Wie du mithilfe von Darlehen die GmbH mit Kapital ausstattest

Wie du mithilfe von Darlehen die GmbH mit Kapital ausstattest

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von Alex­ander Keck 

Autor der Best­seller »Weniger Steuern & mehr Vermögen« und »GmbH gründen«

Darlehen sind ein sehr flexi­bles Mittel, wenn du deine Holding oder deine opera­tive GmbH mit zusätz­li­chem Kapital ausstatten willst. Aber wie bei allen guten Dingen, gibt es auch einiges zu beachten und Fall­stricke zu umgehen.

In diesem Artikel erfährst du, wie Gesell­schaf­ter­dar­lehen an die GmbH funk­tio­nieren und wie du rechts­si­cher über ein Darlehen Kapital in deine GmbH schiebst.

Am Ende des Arti­kels findest du den Link zu einem Muster­ver­trag, mit dem du das Darlehen an die GmbH schnell, einfach und rechts­si­cher umsetzen kannst.

Falls du die GmbH nicht mit Kapital ausstatten, sondern Kapital heraus­ziehen möch­test, ist dieser Artikel passender für dich:

» Wie du rechts­si­cher ein Darlehen von deiner GmbH erhalten kannst «

Inhaltsverzeichnis

Was die Vorteile von Gesellschafterdarlehen sind

Darlehen von Gesell­schaf­tern sind eine Möglich­keit zur Finan­zie­rung der GmbH.

Der Vorteil von Darlehen gegen­über einer Einzah­lung in das Stamm­ka­pital oder eine Kapi­tal­rück­lage ist, dass die Gesell­schaft das Darlehen jeder­zeit wieder zurück­zahlen kann.

Hättest du das Stamm­ka­pital hingegen als Stamm­ein­lage einge­zahlt, wäre es schwierig für dich, das Kapital wieder aus der GmbH herauszuholen.

Und eine Kapi­tal­rück­lage dürfte erst dann an dich zurück­ge­zahlt werden, wenn zuvor alle bis dahin zurück gestellten (thesau­ri­erten) Gewinne ausge­schüttet worden sind. In der Praxis bedeutet das, dass du nur schwer wieder an dein Geld kommst.

Wofür Gesellschafterdarlehen an die GmbH geeignet sind

Bei deiner Holding kannst du über Darlehen Kapital in die Holding schieben für Vermö­gens­in­ves­ti­tionen, die du lieber in der Holding statt im Privat­ver­mögen vornehmen möchtest.

Einen beson­ders großen Steu­er­vor­teil hat die Holding bei Akti­en­in­ves­ti­tionen: Statt 26,5 Prozent Steuern im Privat­ver­mögen zahlt die Holding nur 1,5 Prozent Steuern auf Aktiengewinne.

Wenn du dann dein privates Depot oder privates Vermögen in die Holding schieben willst, machst du das am besten über ein Darlehen an die GmbH.

Hier findest du eine Betrach­tung, wann sich eine Über­tra­gung von Depot­werten an die GmbH lohnt und hier eine Anlei­tung, wie du bei der Depot­über­tra­gung mit einem Zweit­depot Steuern sparen kannst.

Bei deinem opera­tiven Unter­nehmen können Gesell­schaf­ter­dar­lehen betrieb­liche Inves­ti­tionen finan­zieren. Natür­lich können Darlehen nicht nur zur Finan­zie­rung von Inves­ti­tionen genutzt werden, sondern auch zur Über­brü­ckung von Liqui­di­täts­eng­pässen. Aber dann soll­test du dir sicher sein, dass die Brücke auch bis ans andere Ufer reicht. Denn wenn der Liqui­di­täts­eng­pass oder die Krisen­si­tua­tion nicht über­wunden wird, wird dein Darlehen mit dem Unter­nehmen unter­gehen (mehr dazu gleich).

Was Gesellschafterdarlehen gegenüber anderem Fremdkapital besonders macht

Darlehen von Gesell­schaf­tern an die GmbH sind im Fall einer Insol­venz schlechter gestellt als die Forde­rungen Dritter. Nach Insol­venz­ord­nung (InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5) werden Gesell­schaf­ter­dar­lehen auto­ma­tisch nach­rangig zu anderen Verbind­lich­keiten behan­delt. Das bedeutet, dass erst alle anderen Gläu­biger der Gesell­schaft bedient werden. Und nur, wenn dann noch etwas übrig ist, erhältst du dein Darlehen zurück.

Die zweite Beson­der­heit betrifft die Besteue­rung der Darle­hens­zinsen: Ist ein Gesell­schafter zu mindes­tens 10 Prozent an einer GmbH betei­ligt und gewährt dieser ein Darlehen, sind die Zinsen mit dem persön­li­chen Steu­er­satz zu versteuern und nicht mit der Abgeltungssteuer.

Die Abgel­tungs­steuer beträgt inklu­sive Soli­da­ri­täts­zu­schlag 26,5 Prozent. Ab einem Einkommen von ca. 22.000 Euro über­steigt der Grenz­steu­er­satz der Einkom­men­steuer eben­diese 26,5 Prozent und steigt bis zum Spit­zen­steu­er­satz in Höhe von 42 Prozent (ab einem Einkommen von ca. 60.000 Euro).

Das bedeutet, dass Zinsen aus Gesell­schaf­ter­dar­lehen höher besteuert werden, als andere Zinserträge.

Und noch etwas können wir daraus schluss­fol­gern: Zinsen aus Gesell­schaf­ter­dar­lehen werden genau so besteuert, wie ein Gehalt, dass die GmbH dir zahlt.

Was eine rechtssichere Darlehensvereinbarung erfüllen muss

Wie bei allen Verein­ba­rungen zwischen Gesell­schaf­tern und der GmbH muss auch bei Darlehen die Fremd­üb­lich­keit gewahrt werden. Die Kondi­tionen der Verein­ba­rung müssen ange­messen sein und sich inner­halb eines auch für fremde Dritte übli­chen Rahmens bewegen.

Die selbst­ver­ständ­lichste Bedin­gung für die Fremd­üb­lich­keit ist, dass es eine schrift­liche Darle­hens­ver­ein­ba­rung gibt. Ohne schrift­liche Verein­ba­rung fehlte jegli­cher Nach­weis bezüg­lich der Verein­ba­rung und man stünde bei einer Betriebs­prü­fung mit leeren Händen da.

Außerdem sollte es einen schrift­lich doku­men­tierten Gesell­schaf­ter­be­schluss zur Aufnahme des Darle­hens geben.

Bezüg­lich der Kondi­tionen einer Darle­hens­ver­ein­ba­rung sind diese drei Punkte entscheidend:

  1. Höhe des Darlehens
  2. Höhe des Zinssatzes
  3. Lauf­zeit und Tilgung

Im Folgenden werde ich erläu­tern, wie die Fremd­üb­lich­keit für jeden dieser Punkte gewähr­leistet werden kann.

Wie hoch das Darlehen sein darf

Unüb­lich wäre ein Darlehen, wenn die Gesell­schaft das gelie­hene Kapital nicht bräuchte. Die GmbH muss somit in der Lage sein, das Kapital inner­halb des Unter­neh­mens­ge­gen­standes einzu­setzen, mit der Absicht, Gewinn zu erzielen.

Um möglichst flexibel zu sein und um zu gewähr­leisten, dass das Darlehen benö­tigt wird, ist der Muster­ver­trag als Rahmen­dar­lehen aufge­setzt. Darin wird beim Abschluss der Verein­ba­rung eine maxi­male Darle­hens­höhe fest­ge­legt, inner­halb derer die GmbH Auszah­lungen anfor­dern kann – ähnlich wie bei einer Kontokorrentlinie.

Auf das von der GmbH in Anspruch genom­mene Darlehen darfst du auf keinen Fall verzichten – zu keinem Zeit­punkt. Dein Verzicht würde als verdeckte Einlage gewertet. Das hätte zur Folge, dass das Darlehen für die GmbH wie ein zusätz­li­ches Einkommen besteuert wird – mit 30 Prozent Gewinnbesteuerung.

Was der optimale Zinssatz für ein Darlehen an die GmbH ist

Ein zu hoher Zins birgt das Risiko einer verdeckten Gewinn­aus­schüt­tung. Du wirst aber gleich sehen, dass ein hoher Zins­satz aller­dings auch nicht sinn­voll ist.

Der Zins­satz darf aber auch nicht zu niedrig oder das Darlehen gar zinslos verein­bart werden.

Ein opti­maler Zins­satz für ein Darlehen an die GmbH ist ein möglichst nied­riger, der aber gerade noch fremd­üb­lich ist.

Der verein­barte Zins muss unbe­dingt auch bezahlt werden. Im Muster­ver­trag werden die anfal­lenden Zinsen zur Verein­fa­chung dem Darlehen zugeschlagen.

Du darfst keines­falls auf Zins­zah­lungen verzichten: Ein Verzicht begründet auto­ma­tisch eine verdeckte Einlage und muss bei der GmbH als Gewinn versteuert werden.

Wenn du verstehen möch­test, warum hohe Zinsen nicht sinn­voll sind oder warum das Darlehen nicht zinslos sein darf, erfährst du die Gründe in den nächsten zwei Abschnitten. Wenn dich die Details nicht inter­es­sieren, kannst du hier gleich zu Lauf­zeit und Tilgung springen.

Warum Zinsen nicht zur Steueroptimierung geeignet sind

Der wich­tigste Aspekt bei Gesell­schaf­ter­dar­lehen ist die Höhe des Zins­satzes. Dabei gibt es aus recht­li­cher Sicht einiges zu beachten. Zuerst beant­worte ich jedoch die Frage, welcher Zins­satz aus steu­er­li­cher Sicht am besten ist. Ist ein möglichst hoher Zins gut für dich oder ein möglichst niedriger?

Du weißt schon, dass Zins­er­träge aus Gesell­schaf­ter­dar­lehen wie Gehälter auch mit deinem persön­li­chen Einkom­men­steu­er­satz besteuert werden. Wenn du aus der GmbH ein höheres persön­li­ches Einkommen beziehen möch­test, könn­test du dein Gehalt erhöhen oder einen höheren Zins­satz für Gesell­schaf­ter­dar­lehen verein­baren. Steu­er­lich macht das für dich keinen Unterschied.

Auch für die GmbH wirken sich Zins­zah­lungen und Gehälter gleich aus: Beides sind Aufwände für die GmbH und mindern somit den Gewinn.

Mit der Höhe der Zinsen ‒ wie auch mit der Höhe deines Gehaltes ‒ kannst du daher steuern, wo das Einkommen oder der Gewinn versteuert wird, bei dir persön­lich oder bei der GmbH.

Hohe Zinsen lohnen sich somit für dich nicht: Wählst du einen hohen Zins­satz, verschiebst du damit Einkommen aus der 30-Prozent-Besteue­rung der GmbH in die höhere Besteue­rung deines persön­li­chen Einkommens.

Es lohnt sich über­haupt nicht, an der Zins­schraube zu drehen, weder in die eine, noch in die andere Rich­tung. Das wird an einem konkreten Beispiel deut­lich: Ange­nommen, das Gesell­schaf­ter­dar­lehen an die GmbH hat eine Höhe von 100.000 Euro. Ein Zins­satz von 1 Prozent ergibt 1.000 Euro Zinsen pro Jahr. Erhöht sich der Zins­satz um 1 Prozent­punkt, bedeutet das für die GmbH 1.000 Euro weniger Gewinn und 300 Euro weniger Steuern (30 Prozent auf den Gewinn) und für den Gesell­schafter 1.000 Euro mehr Einkommen und bis zu 420 Euro mehr Steuern (bis zu 42 Prozent).

Die Ände­rung des Zins­satzes von 1 Prozent­punkt in die eine oder andere Rich­tung bedeutet einen Steu­er­un­ter­schied von maximal 120 Euro bei einem Darlehen von 100.000 Euro – das sind 0,12 Prozent.

Was es bei Laufzeit und Tilgung zu beachten gilt

Eine sehr kurze Lauf­zeit ist kein Problem, eine zu lange Lauf­zeit hingegen schon. Wie auch bei Darlehen der GmbH an Gesell­schafter sollte die Lauf­zeit nicht länger als 10 Jahre betragen. Zum Ende dieser Lauf­zeit kann die Darle­hens­ver­ein­ba­rung dann einfach verlän­gert werden.

Bezüg­lich der Tilgung ist es für beide Seiten am einfachsten, wenn es keine fest defi­nierten Tilgungs­zah­lungen gibt, sondern das Darlehen zum Ende der Lauf­zeit oder bei Kündi­gung getilgt wird. Zur höheren Flexi­bi­lität sollte die GmbH aber auch vorzeitig tilgen können, dann natür­lich ohne Vorfälligkeitsentschädigung.

Warum ein qualifizierter Rangrücktritt vereinbart werden sollte

Wie du weiter oben schon erfahren hast, stehen Gesell­schaf­ter­dar­lehen gemäß Insol­venz­ord­nung im Rang hinter den Forde­rungen anderer Gläu­biger zurück.

Vor Eintritt der Insol­venz wird dein Darlehen an die GmbH jedoch wie andere Fremd­dar­lehen behan­delt, auch wenn sich die GmbH schon in einer Krisen­si­tua­tion befindet. Bei drohender Insol­venz ist durch die Geschäfts­füh­rung eine Über­schul­dungs­bi­lanz aufzustellen.

Ohne einen tieferen Rang­rück­tritt, den soge­nannten quali­fi­zierten Rang­rück­tritt, würde das Gesell­schaf­ter­dar­lehen zum Fremd­ka­pital zählen und somit den Eintritt der Über­schul­dung beschleunigen.

Gewährst du in der Darle­hens­ver­ein­ba­rung hingegen einen quali­fi­zierten Rang­rück­tritt, dann fällt das Gesell­schaf­ter­dar­lehen aus der Über­schul­dungs­bi­lanz heraus.

Nur durch diesen tieferen Rang­rück­tritt wird in einer Krisen­si­tua­tion der GmbH das Gesell­schaf­ter­dar­lehen schon beim Aufstellen der Über­schul­dungs­bi­lanz nicht wie eine Verbind­lich­keit behan­delt und nicht erst bei tatsäch­lich einge­tre­tener Insolvenz.

Mustervertrag für ein Rahmendarlehen eines Gesellschafters an die GmbH

Zusammen mit dem Anwalt für Wirt­schafts- und Gesell­schafts­recht Philip Gafron habe ich ein Muster­ver­trags­paket für ein Rahmen­dar­lehen an die GmbH erstellt.

Die Kondi­tionen sind derart gestaltet, dass sie für den Gesell­schafter so günstig wie möglich, aber dennoch gerade so fremd­üb­lich sind.

Das Vertrags­paket ist so konzi­piert, dass es schnell und einfach umge­setzt werden kann:

  • best­mög­liche Kondi­tionen für Gesellschafter
  • eine Schritt-für-Schritt-Anlei­tung für die Umsetzung,
  • eine Vorlage für den Gesell­schaf­ter­be­schluss,
  • eine Vorlage zur Doku­men­ta­tion der Fremd­üb­lich­keit für den Fall einer späteren Betriebsprüfung

War dieser Beitrag für dich hilf­reich? Falls dieser Beitrag noch nicht alle deine Fragen zum Thema beant­wortet, schreibe mir bitte eine E‑Mail an feedback@unternehmergold.de (kopiere bitte die URL dieses Beitrags in deine E‑Mail, damit ich einfa­cher zuordnen kann, worauf du dich beziehst).

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