Dies ist ein Auszug aus meinem Buch „Weniger Steuern & mehr Vermögen: Wie du als Unternehmer*in mehr aus deinem Geld machst“.
Im Buch zeige ich fünf Weichenstellungen, mit denen du Schritt für Schritt Steuern in Vermögen umwandeln kannst.
Die richtige Rechtsform für dein Unternehmen ist die erste Weichenstellung und Fokus dieses Auszugs. Ich zeige auf, warum ich die GmbH für die beste Rechtsform halte: Wie sie dein Vermögen schützt und deine Steuern senkt.
Die weiteren Weichenstellungen im Buch sind die richtige Rechtsform für dein Vermögen (eine Holding), wie du dein Gehalt optimierst, wie deine Vermögensinvestitionen besteuert werden und wie du steuerfrei für deine Altersvorsorge investieren kannst.
Dieser Auszug umfasst im Buch 30 Seiten. Wenn du das nicht direkt hier im Browser lesen möchtest, kannst du den Auszug auch als PDF herunterladen.
Inhaltsverzeichnis
Kurz und knapp: Die beste Rechtsform für die meisten Unternehmen ist die GmbH.
Die Wahl der Rechtsform für dein operatives Unternehmen ist eine der wichtigsten und nachhaltigsten Weichenstellungen. Die Rechtsform bestimmt vor allem, wie sicher dein Vermögen ist und wie hoch die Gewinne besteuert werden.
Genau in diesen zwei Punkten besticht die GmbH:
- Die GmbH schützt dein Privatvermögen.
- Die GmbH hat eine geringere Steuerlast.
Die Wahl für eine Rechtsform ist aber keine einmalige und unabänderliche Entscheidung. Auch, wenn du schon gegründet und dich für eine Rechtsform entschieden hast, solltest du dir die Frage stellen, ob sie für dein Unternehmen und dich noch immer die beste Rechtsform ist. Und wenn sie das nicht ist, solltest du die Rechtsform ändern.
Dies ist ein guter Zeitpunkt, dir Claudia und Sven vorzustellen. An ihrem Beispiel werde ich zeigen, welche Auswirkungen die Weichenstellungen auf ihre Steuerlast und Vermögen haben.
Claudia und Sven basieren auf echten Personen – ich habe aber die Namen geändert und einige Eigenschaften für meine Zwecke modelliert, damit die Berechnungen einfacher und deutlicher werden.
Claudia führt eine PR-Agentur als Einzelunternehmerin. Sven hat eine Personalberatung in der Rechtsform einer GmbH und hat mit dieser eine Anstellung als Geschäftsführer. Beide führen ihr Unternehmen alleine und außer ihnen ist niemand an ihren Unternehmen beteiligt. Beide benötigen für ihren Lebensunterhalt einen Unternehmerlohn von jährlich 50.000 Euro.
Sowohl für Claudia als auch für Sven haben bei der Gründung Steuerfragen oder die Haftung für die Wahl der Rechtsform keine große Rolle gespielt.
Sven hatte sich bei der Gründung seines Unternehmens für die Rechtsform der GmbH vor allem wegen der höheren Reputation entschieden. Er versprach sich, mit einer GmbH ernster genommen zu werden und einfacher Kunden gewinnen zu können.
Claudia brauchte das Ansehen der GmbH nicht – sie hatte sich in der PR-Branche schon vorher einen Namen gemacht und ihre Kunden haben die Agentur vor allem ihretwegen beauftragt. Für Claudia war die Einzelunternehmung der einfachste Weg in die Selbständigkeit.
Dieses Kapitel wird zeigen, dass Claudia bei gleichen Gewinnen nicht nur deutlich mehr Steuern zahlt als Sven, sondern dass ihr persönliches Vermögen auch deutlich höherem Risiko ausgesetzt ist. Sven hat zwar zum Start einen vermeintlichen Vorsprung – Claudia wird jedoch die empfohlenen Weichenstellungen im Verlauf des Buches umsetzen und am Ende weit vorn sein.
Wenn dein Unternehmen wie bei Sven schon eine GmbH ist, dann vertieft dieser Teil dein Verständnis von der GmbH, insbesondere im Hinblick auf die Besteuerung. Wenn du dich dahingehend schon fest im Sattel fühlst, kannst du diesen ersten Teil auch gern überspringen.
Warum die GmbH die beste Rechtsform für dein Unternehmen ist
Die beiden entscheidenden Vorteile der GmbH gegenüber Personenunternehmen hast du eben schon kennengelernt:
- Die GmbH schützt dein Privatvermögen.
- Die GmbH hat eine geringere Steuerlast.
Diese zwei Vorteile gelten aber nicht nur für die GmbH, sondern grundsätzlich für alle Kapitalgesellschaften.
Bei den Kapitalgesellschaften gibt es die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Unternehmergesellschaft (UG) als kleine Form der GmbH und die Aktiengesellschaft (AG). Alle Kapitalgesellschaften können von Alleinunternehmer*innen auch als Einpersonengesellschaften gegründet werden, selbst die AG.
Stark vereinfacht ist die AG eine große Form der GmbH. Aufgrund der deutlich höheren Komplexität und gesellschaftsrechtlichen Anforderungen ist die AG für die meisten kleinen und mittleren Unternehmen kaum geeignet. Der Weg zur AG führt oft über die GmbH – erst wird eine GmbH gegründet, die dann später zur AG umgewandelt wird.
Die UG auf der anderen Seite ist eine Sonderform der GmbH. Die UG wurde 2008 eingeführt, um die Gründung einer Gesellschaft mit Haftungsbeschränkung auch mit weniger als 25.000 Euro Stammkapital zu ermöglichen. Die UG ist jedoch verpflichtet, solange ein Viertel des Jahresüberschusses in die Rücklagen einzustellen, bis das Stammkapital wenigstens 25.000 Euro beträgt, also so hoch ist, wie bei der GmbH. Jede UG ist somit eine kleine GmbH, die – wenn sie groß ist – zur GmbH werden will. Ansonsten gelten für die UG die gleichen Grundsätze wie für die GmbH.
Da die UG als kleine und die AG als große GmbH betrachtet werden können, werde ich im Folgenden vereinfachend von der GmbH stellvertretend für alle Kapitalgesellschaften schreiben.
Wenn ich also Eigenschaften und steuerliche Prinzipien der GmbH erläutere, so gilt das in gleicher Weise auch für die UG. Im Kapitel „Über die UG zur GmbH“ (nur im Buch, nicht Teil dieses Auszugs) erfährst du, unter welchen Umständen die UG sinnvoll sein kann und wann du gleich die GmbH gründen solltest.
Jetzt aber erst einmal zurück zu den zwei großen Vorteilen der GmbH.
Die GmbH schützt dein Privatvermögen
Die Sicherung der privaten Existenz und des privaten Vermögens ist für mich eine Grundvoraussetzung für unternehmerische Freiheit.
Wenn du dir Sorgen um deine private Existenz machen musst, wird Risikovermeidung für dich vermutlich eine höhere Priorität als Gewinnerzielung. Im Umkehrschluss wird es dir leichter fallen, für einen potenziellen Gewinn ein unternehmerisches Risiko einzugehen, wenn der Verlust begrenzt ist und deine private Existenz nicht auf dem Spiel steht.
Als Personenunternehmer*in bist du das Unternehmen und das Unternehmen ist ein Teil deiner natürlichen Person (siehe Abbildung 1). Weil du und dein Unternehmen eins sind, gibt es keine Brandmauern zwischen dem Unternehmen und deinem Privatvermögen als Unternehmer*in. Daher schlagen bei Personenunternehmen alle Verluste aus dem Unternehmen direkt auf das Privatvermögen durch. Als Personenunternehmer*in trägst du alle Haftungsrisiken persönlich.
Bei Kapitalgesellschaften wie der GmbH gilt das Trennungsprinzip. Das klingt wie eine Brandmauer und das ist es auch. Die GmbH ist eine eigene Rechtspersönlichkeit mit eigenem Vermögen, getrennt von deinem Vermögen und deiner Person als Unternehmer*in.
Bei der GmbH sind damit Haftung und Verluste auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt. Verluste und Haftungsrisiken schlagen nicht auf dein Privatvermögen durch.
Abbildung 1: Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften
Die rechtliche Trennung fördert auch die gedankliche Trennung von Person und Unternehmen, die ich für sehr wichtig halte. Eine klare Trennung unterstützt einen Perspektivwechsel: weg von der Selbständigkeit hin zum Unternehmertum. Wer selbständig ist, arbeitet im eigenen Unternehmen; als Unternehmer*in arbeitest du am eigenen Unternehmen. Es mag Geschäftsmodelle geben, bei denen Verlust- und Haftungsrisiken überschaubar sind. Dann ist der Bedarf nach einer Brandmauer entsprechend geringer. Die Frage ist dabei aber: Kannst du wirklich alle Risiken überblicken und einschätzen? Kannst du alle möglichen Haftungsfälle ausschließen? Bist du bereit, dein gesamtes Vermögen darauf zu wetten? Nur wenn du diese Fragen mit Ja beantworten kannst, solltest du für dich eine Einzelunternehmung oder Personengesellschaft in Betracht ziehen. In allen anderen Fällen solltest du dich für eine Kapitalgesellschaft entscheiden: die GmbH.
Als Selbständige*r stellst du vor allem deine eigene Leistung in Rechnung und bist viel näher dran am zwar abgedroschenen, aber oft wahren ‚selbst‘ und ‚ständig‘.
Als Unternehmer*in hingegen versuchst du, ein Geschäftssystem aufzubauen, das die Wertschöpfung Schritt für Schritt unabhängiger von deiner eigenen Arbeitsleistung macht. Wer Person und Unternehmen rechtlich trennt, hat es auch gedanklich leichter, Unternehmer*in zu sein. Das spricht für die GmbH und gegen Personenunternehmen als Rechtsform.
Die GmbH hat eine geringere Steuerlast
Gewinne werden in der GmbH niedriger besteuert als Gewinne in Personenunternehmen. In der GmbH hast du nach der Besteuerung bis zu 20 % mehr Gewinn als in Personenunternehmen.
Die GmbH ermöglicht dir somit einen Vermögensvorsprung von fünf Jahren: Wenn du die erwirtschafteten Gewinne zur weiteren Vermögensmehrung investierst, z.B. in Aktien, bräuchtest du als Personenunternehmer*in fünf Jahre bei einer Kapitalrendite von durchschnittlich 4 %, um den Steuernachteil von 20 % gegenüber der GmbH wettzumachen. Doch dann bist du als GmbH-Unternehmer*in schon wieder fünf Jahre weiter.
Die Gründe für die niedrigere Besteuerung der GmbH folgen wie bei der Haftung daraus, dass Personenunternehmen Ausprägungen der natürlichen Personen der Unternehmer*innen sind, während GmbHs eigene, von den Unternehmer*innen getrennte Rechtspersonen sind.
Die Globalisierung hat zu einer enormen Zunahme des internationalen Steuerwettbewerbs geführt. Da es für Kapitalgesellschaften als juristische Personen viel einfacher ist, den Geschäftssitz zu wechseln bzw. Gewinne innerhalb des Konzerns zu verschieben, ist der Steuerwettbewerb bei der Unternehmensbesteuerung ungleich größer als bei der Besteuerung von Personen und Personenunternehmen. Im Zuge dessen wurde die Steuerlast von Kapitalgesellschaften stark gesenkt; zuletzt ganz entscheidend in der Unternehmenssteuerreform von 2008.
Du weißt jetzt, dass und warum die GmbH im Allgemeinen geringer besteuert wird als ein Personenunternehmen. Das gilt aber nur ab einer gewissen Gewinnhöhe (Pi mal Daumen 60.000 Euro pro Jahr, Unternehmerlohn eingeschlossen) und wenn die Gewinne in der GmbH verbleiben und nicht ausgeschüttet werden.
Damit du die Steuervorteile wirklich nutzen kannst, brauchst du unbedingt ein Verständnis sowohl von Personenunternehmen als auch der GmbH. Dafür werden wir uns schrittweise ein besseres Verständnis der Besteuerung von Personenunternehmen und GmbHs erarbeiten.
Wie Personenunternehmen besteuert werden
Bei Personenunternehmen werden die erwirtschafteten Gewinne und Verluste den Gesellschafter*innen persönlich zugerechnet. Diese direkte Zurechnung wird als Transparenzprinzip bezeichnet. Das Personenunternehmen ist für die steuerliche Betrachtung transparent, so dass die Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter*innen erfolgt.
Personenunternehmen umfassen Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Bei einem Einzelunternehmen handelt es sich um eine einzelne Person, die Risiko und Ertrag persönlich und allein auf sich vereint – wie bei Claudia und ihrer PR-Agentur. Personengesellschaften sind ein Zusammenschluss mehrerer Personen und können als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG) ausgestaltet sein.
Wenn du freiberuflich tätig bist, alleine oder in einer Partnerschaft, gelten für dich die gleichen Grundsätze wie für Einzel- und Personenunternehmen. Du kannst zwar ein paar Erleichterungen beanspruchen, aber die Schlussfolgerungen hinsichtlich der Haftung und Besteuerung gelten für dich auch.
Für die Ertragsbesteuerung bei Personenunternehmen sind nur zwei Steuerarten relevant: die Gewerbesteuer und die Einkommensteuer.
Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist eine kommunale Steuer und betrifft alle gewerblichen Unternehmen und somit sowohl Personen- als auch Kapitalgesellschaften. Von der Gewerbesteuer befreit sind nur Freiberufler*innen.
Grundlage der Steuer ist, dass Unternehmen von der kommunalen Infrastruktur profitieren und daher für deren Aufrechterhaltung und Ausbau einen Kostenbeitrag leisten sollen.
Besteuert wird der Unternehmensgewinn als Gewerbeertrag. Dieser wird bei Personenunternehmen um einen Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro gekürzt. Der verbleibende steuerpflichtige Gewerbeertrag wird mit 3,5 % multipliziert, um den Gewerbesteuermessbetrag zu erhalten, der wiederum mit dem Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde multipliziert wird.
Der durchschnittliche Gewerbesteuerhebesatz liegt in Deutschland bei rund 400 %. Großstädte haben in der Regel einen höheren Hebesatz als umliegende Gemeinden (siehe Tabelle 1). Hauptgrund dafür ist, dass die Städte mit ihrer Infrastruktur, ihrem kulturellen Angebot und ihrem Arbeitskräftepool eine hohe Attraktivität aufweisen. Ländliche Gemeinden versuchen durch steuerliche Anreize, vor allem über niedrigere Hebesätze der Gewerbesteuer, ihre Attraktivität für Unternehmen zu erhöhen.
Monheim am Rhein, in direkter Nähe zu Düsseldorf, hat mit 250 % einen der niedrigsten Hebesätze in Deutschland. Durch den um 190 Punkte niedrigeren Hebesatz, ist die Gewerbesteuer in Monheim um 7,7 % niedriger als in Düsseldorf. Steueroasen gibt es auch in Deutschland.
Tabelle 1: Hebesteuersätze für die Gewerbesteuer (GewSt) ausgewählter (Groß-)Städte in Deutschland
Da Tabelle 1 die Hebesteuersätze überwiegend von Großstädten auflistet, scheint der durchschnittliche Hebesatz hier höher als der vom Bundesamt für Statistik ermittelte Durchschnittswert von 400 %.
Damit beträgt die Gewerbesteuer durchschnittlich 14 % des steuerpflichtigen Gewinns (3,5 % × 400 %). Durch den Gewerbesteuerfreibetrag liegt die Gewerbesteuerquote bezogen auf den Unternehmensgewinn unter diesen 14 %. Bis zu einem Gewinn in Höhe des Freibetrags von 24.500 Euro muss keine Gewerbesteuer gezahlt werden.
Bei einem Gewinn in Höhe von 100.000 Euro wie bei unserer Unternehmerin Claudia (siehe Rechnung 1) beträgt die Gewerbesteuerquote etwas über 10 %.
Rechnung 1: Gewerbesteuer bei Personenunternehmen
Einzelunternehmerin Claudia hat einen Gewinn vor Steuern von 100.000 Euro. Nach Abzug des Gewerbesteuerfreibetrags beträgt die Gewerbesteuer etwas mehr als 10 % ihres Gewinns.
Einkommensteuer
Neben der Gewerbesteuer ist für Personenunternehmen nur noch die Einkommensteuer relevant. Der Unternehmensgewinn wird unmittelbar und vollständig zur Einkommensberechnung herangezogen und mit dem persönlichen Steuersatz der Unternehmerin oder des Unternehmers besteuert.
Die Höhe der Steuerbelastung ist somit unabhängig davon, wieviel Gewinn entnommen wird, z. B. als Unternehmerlohn. Selbst bei Trennung der Konten zwischen privat und Unternehmen, gibt es für die Besteuerung keine Trennung.
Obwohl Claudia ihrem Unternehmen nur einen Lohn von 50.000 Euro zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten entnimmt, muss sie den kompletten Gewinn in Höhe von 100.000 Euro als persönliches Einkommen versteuern.
Bei der Einkommensteuer (ESt) gilt in Deutschland ein progressiver Steuertarif – jeder zusätzliche Euro wird mit einem höheren Grenzsteuersatz belegt als das darunter liegende Einkommen.
Abbildung 2: Verlauf der Steuersätze der Einkommensteuer (2021)
Für den Grenzsteuersatz der Einkommensteuer gibt es 5 Tarifzonen:
Zone 1: Bis zum Grundfreibetrag von 9.744 Euro wird keine Einkommensteuer erhoben.
Zone 2: Zwischen 9.745 Euro und 14.753 Euro steigt der Grenzsteuersatz linear von 14 % auf 24 %.
Zone 3: Zwischen 14.754 Euro und 57.918 Euro steigt der Grenzsteuersatz linear von 24 % auf 42 %. Bei ca. 30.000 Euro übersteigt der Grenzsteuersatz die für die weiteren Betrachtungen wichtige Marke von 30 %.
Zone 4: Zwischen 57.919 Euro und 274.612 Euro gilt der Spitzensteuersatz von 42 %.
Zone 5: Ab 274.613 Euro gilt der Reichensteuersatz in Höhe von 45 %.
Da der Grenzsteuersatz zunimmt, liegt der durchschnittliche Steuersatz auf das gesamte Einkommen entsprechend unter dem Grenzsteuersatz (siehe Abbildung 2). Auf ein Einkommen von 100.000 Euro werden ca. 33.000 Euro Einkommensteuer fällig. Der durchschnittliche Steuersatz beträgt somit 33 %, obwohl ab dem 57.919zehnten Euro jeder zusätzliche Euro Einkommen mit dem Spitzensteuersatz von 42 % belastet wird.
Um Einkommen aus selbständiger Arbeit gegenüber Einkommen aus unselbständiger Arbeit nicht übermäßig zu benachteiligen, wird von der tariflichen Einkommensteuer die schon entrichtete Gewerbesteuer abgezogen. Zumindest bis zu einem Hebesatz von 380 %. Ist der Hebesatz größer als 380 %, müssen Unternehmer*innen den darüberhinausgehenden Anteil der Gewerbesteuer weiterhin tragen.
Daher ist für die meisten Personenunternehmen effektive Gewerbesteuer vernachlässigbar: Da der durchschnittliche Hebesatz in Deutschland bei 400 % liegt und die Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von 380 % angerechnet wird, beträgt die effektive Gewerbesteuer für Personenunternehmer*innen in Deutschland nach Anrechnung bei der Einkommensteuer nur 0,7 % ((400 % − 380 %) × 3,5 %).
Daher werde ich zur Vereinfachung der folgenden Ausführungen die Gewerbesteuer bei Personenunternehmen außen vor lassen und nur die Einkommensteuer berücksichtigen.
Wer sein Gewerbe jedoch in einer Gemeinde mit hohen Hebesätzen betreibt, wie etwa München oder Saarbrücken, zahlt effektiv fast vier Prozentpunkte mehr als nur die Einkommensteuer (siehe Tabelle 2).
Da Freiberufler*innen nicht gewerbesteuerpflichtig sind, entspricht diese effektive Gewerbesteuer genau ihrem Steuervorteil gegenüber gewerblichen Personenunternehmen.
Tabelle 2: Effektive Gewerbesteuer (GewSt) von Personenunternehmen nach Anrechnung bei der Einkommensteuer (ESt)
Um die Besteuerung eines Personenunternehmens im Detail nachzuvollziehen, zeigt Rechnung 2 die Besteuerung durch Gewerbesteuer und Einkommensteuer Schritt für Schritt.
Dabei ist schön zu sehen, dass die ermittelte Gewerbesteuer fast vollständig von ihrer Einkommensteuer abgezogen wird und daher vernachlässigt werden kann.
Deutlich wird auch, dass durch den zunehmenden Grenzsteuersatz der Einkommensteuer auch die Steuerquote eines Personenunternehmens mit zunehmendem Einkommen steigt.
Rechnung 2: Besteuerung eines Personenunternehmens
Hier sehen wir, wie Claudias Personenunternehmen besteuert wird. Da Claudia den Gewinn ihres Unternehmens Jahr für Jahr verdoppelt, ist gut zu sehen, wie die Steuerlast mit steigendem Gewinn wächst.
Wie die GmbH besteuert wird
GmbH-Unternehmer*innen können ihre Steuern viel stärker steuern als Personenunternehmer*innen.
Bei Personenunternehmen werden alle Unternehmenserträge als persönliches Einkommen der Unternehmer*innen besteuert – Claudia hat keinen Einfluss auf ihre Besteuerung.
Durch das Trennungsprinzip gibt es bei der GmbH zwei Ebenen der Besteuerung, die der GmbH selbst und die der Gesellschafter*innen. Im Gegensatz zu Claudia kann Sven die Besteuerung sehr wohl beeinflussen: Wegen der zwei Besteuerungsebenen hängt bei einer GmbH die Besteuerung vornehmlich von der Verwendung der erwirtschafteten Erträge ab. Werden die Erträge
- als Gehalt an im Unternehmen beschäftigte Gesellschafter*innen ausgezahlt,
- in der GmbH als Gewinnrücklage einbehalten (auch Thesaurierung der Gewinne genannt),
- oder als Dividende an die Gesellschafter*innen ausgeschüttet?
Folgend erfährst du, wie diese drei Ertragsverwendungen in der GmbH und bei den Gesellschafter*innen besteuert werden.
Besteuerung von Gehältern
Im Unterschied zu Personenunternehmen sind die Gehälter von im Unternehmen beschäftigten Gesellschafter*innen bei der GmbH Aufwände und damit gewinnmindernd.
Diese Gehälter werden daher nicht auf Ebene der GmbH besteuert, sondern nur als persönliches Einkommen der Gesellschafter*innen mit Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag belegt.
Sven zahlt sich aus seiner Personalberatungs-GmbH seinen Unternehmerlohn als Geschäftsführungsgehalt in Höhe von 50.000 Euro aus, auf das die GmbH die Lohnsteuer als Vorauszahlung der Einkommensteuer abführt (siehe Rechnung 3).
Rechnung 3: Besteuerung der Gehälter an Gesellschafter*innen mit der Einkommensteuer
Svens GmbH erzielt die gleichen Erträge vor Gehalt und Steuern wie auch Claudias Personenunternehmen: 50.000 Euro im Vorjahr, 100.000 Euro im aktuellen Jahr und 200.000 Euro im nächsten Jahr. Sein Geschäftsführergehalt beträgt 50.000 Euro.
Im Vergleich zur Einzelunternehmerin Claudia, die den vollen Gewinn in Höhe von 100.000 Euro als persönliches Einkommen zu versteuern hat (siehe Rechnung 2), muss Sven nur sein Gehalt in Höhe von 50.000 Euro als Einkommen persönlich versteuern.
Besteuerung von thesaurierten Gewinnen
Der nach Abzug der Gehälter an Gesellschafter*innen verbleibende Gewinn wird auf Ebene der GmbH mit Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer von zusammen etwa 30 % belegt (siehe Rechnung 4).
Rechnung 4: Besteuerung auf Ebene der GmbH
Am Beispiel von Svens GmbH sieht die Besteuerung durch Gewerbe- und Körperschaftsteuer in der GmbH folgendermaßen aus:
Zum besseren Verständnis beider Steuerarten beleuchte ich die Gewerbesteuer und die Körperschaftsteuer folgend im Detail.
Gewerbesteuer in der GmbH
Anders als bei Personenunternehmen gibt es bei Kapitalgesellschaften bei der Gewerbesteuer keinen Freibetrag.
Wie bei den Personenunternehmen hergeleitet, liegt die Gewerbesteuer in Deutschland durchschnittlich bei etwa 14 % (siehe Tabelle 1).
Rechnung 5: Ermittlung der Gewerbesteuer in der GmbH
Svens GmbH zahlt nach Abzug von Svens Geschäftsführungsgehalt auf den Gewinn vor Steuern eine Gewerbesteuer in Höhe von 14 %.
Durch das Trennungsprinzip ist das Gehalt an Geschäftsführer Sven für die GmbH ein Aufwand. Im Vorjahr hatte Sven sich den kompletten erwirtschafteten Unternehmensertrag als Geschäftsführergehalt ausgezahlt; für die GmbH reduzierte sich damit der zu versteuernde Ertrag auf null (siehe Rechnung 5).
Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer ist die Entsprechung der Einkommensteuer auf Ebene der Kapitalgesellschaft.
Im Unterschied zur ansteigenden Grenzbesteuerung bei der persönlichen Einkommensteuer gibt es bei der Körperschaftsteuer einen fixen Steuersatz von 15 % ohne Freibetrag. Dazu kommt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % bezogen auf die Körperschaftsteuer (siehe Rechnung 6).
Inklusive Soli beträgt die Belastung durch die Körperschaftsteuer damit knapp 16 % (es sind 15,825 %, um genau zu sein).
Rechnung 6: Ermittlung der Körperschaftsteuer in der GmbH
Svens GmbH zahlt auf den Gewinn vor Steuern die Körperschaftsteuer in Höhe von knapp 16 %.
Gewerbesteuer (durchschnittlich 14 %) und Körperschaftsteuer (16 %) zusammengerechnet ergeben eine Steuerquote von 30 % auf Ebene der GmbH. Aus 100 % Unternehmensgewinn vor Steuern werden 70 % nach Steuern.
Werden die Gewinne im Unternehmen belassen (thesauriert) und nicht ausgeschüttet, fallen keine weiteren Ertragsteuern an. Nur an die Gesellschafter*innen ausgeschüttete Dividenden werden dann noch einmal auf persönlicher Ebene der Gesellschafter*innen besteuert – und zwar mit der Abgeltungssteuer oder nach dem Teileinkünfteverfahren. Beide werde ich weiter unten genauer erläutern.
Besteuerung von ausgeschütteten Gewinnen
Nach Erstellung des Jahresabschlusses und der Jahressteuererklärungen beschließt die Gesellschaftsversammlung der GmbH über die Verwendung der Gewinne.
An Gesellschafter*innen ausgeschüttete Gewinne, auch Dividenden genannt, sind Einkünfte aus Kapitalvermögen und werden mit der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % belegt. Zuzüglich des Solidaritätszuschlages in Höhe von 5,5 % auf die Abgeltungssteuer liegt die Besteuerung damit bei 26,375 %.
Der Werbungskostenabzug bei der Abgeltungssteuer ist auf den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro bzw. 1.602 Euro begrenzt.
Ausgeschüttete Gewinne werden doppelt besteuert: Nach Besteuerung auf Ebene der GmbH in Höhe von 30 % wird jeder nicht thesaurierte, sondern an die Gesellschafter*innen ausgeschüttete Euro, zusätzlich mit ca. 26 % Abgeltungssteuer belegt. Von 100 Euro Gewinn bleiben nach 30 % Steuern auf GmbH-Ebene noch 70 Euro, von denen dann nach 26 % Besteuerung bei Ausschüttung noch 52 Euro bei den Gesellschafter*innen ankommen. Die Gesamtsteuerquote der GmbH für ausgeschüttete Gewinne liegt damit bei rund 48 %.
Am Beispiel von Sven in Rechnung 7 verbleiben von 50.000 Euro Ertrag vor Steuern nach doppelter Besteuerung noch knapp über 26.044 Euro, ca. 52 % des ursprünglichen Ertrags.
Personenunternehmerin Claudia erreicht einen ähnlich hohen Steuersatz erst ab einem Einkommen von über 275.000 Euro: Erst dann müsste sie jeden weiteren Euro in Höhe von 47,25 % versteuern (45 % Reichensteuersatz plus Solidaritätszuschlag ergeben 47,25 %).
Rechnung 7: Abgeltungssteuer auf Gewinnausschüttungen der GmbH
Die folgende Rechnung zeigt die Besteuerung auf Ebene der GmbH und nachfolgend der Dividende für den Fall, dass die GmbH den Gewinn vollständig ausschüttet.
Wenn du zu mindestens 25 % an der GmbH beteiligt bist oder du zu wenigstens 1 % beteiligt bist und du für die GmbH arbeitest, kann auch die Besteuerung der Dividenden nach dem Teileinkünfteverfahren statt der Abgeltungssteuer angewandt werden (siehe Exkurs). Auf Antrag kannst du das Finanzamt eine Günstigerprüfung durchführen lassen. Dann wird die für dich günstigere Variante angewandt.
Da Abgeltungssteuer und Teileinkünfteverfahren in ähnlicher Höhe sind und das Teileinkünfteverfahren sehr stark von den individuellen Vermögensumständen abhängt, basieren die folgenden Herleitungen und Berechnungen ausschließlich auf der Anwendung der Abgeltungssteuer.
Exkurs: Teileinkünfteverfahren
Wie der Name schon sagt, wird beim Teileinkünfteverfahren nur ein Teil der Einkünfte, nämlich 60 %, bei der Veranlagung der Einkommensteuer herangezogen. Die übrigen 40 % der Einkünfte aus Dividenden und Veräußerungsgewinnen sind steuerfrei.
Da nur 60 % der Dividenden und Veräußerungsgewinne mit maximal dem Spitzensteuersatz von 42 % besteuert werden, liegt die Steuerbelastung beim Teileinkünfteverfahren bei maximal 25,2 % (60 % × 42 %). Bei der Abgeltungssteuer liegt die Steuerquote inklusive des Solidaritätszuschlags bei 26,375 %. Die maximale Steuerbelastung durch das Teileinkünfteverfahren ist damit in etwa so hoch wie der fixe Steuersatz der Abgeltungssteuer.
Im Unterschied zur Abgeltungssteuer können die Werbungskosten auch zu 60 % angerechnet werden. Der Sparer-Pauschbetrag entfällt.
Je niedriger die Einkommen aus anderen Quellen oder je höher die Werbungskosten, z. B. durch Fremdkapitalzinsen, desto günstiger ist das Teileinkünfteverfahren im Vergleich zur Abgeltungssteuer.
Wie du mit der GmbH die Steuerlast minimierst
Auf Basis der vorangegangenen zwei Kapitel können wir die Besteuerung von Personenunternehmen und GmbHs nun gegenüberstellen und vergleichen.
Während bei Personenunternehmen alle Unternehmenserträge unabhängig von der Verwendung als persönliches Einkommen der Unternehmer*innen besteuert werden, hängt bei der GmbH die Besteuerung von der Verwendung der erwirtschafteten Erträge ab.
Für eine sinnvolle Vergleichsbasis für die Besteuerung von Personenunternehmen und GmbHs sollten wir uns folglich mit der bestmöglichen Verwendung der Gewinne befassen. Welche Aufgaben sollen die Gewinne erfüllen? Die Beantwortung dieser Frage ist vollkommen unabhängig von der Rechtsform.
Gewinn zur Deckung der Lebenshaltungskosten
Die oberste Aufgabe deines Unternehmens ist es, dich als Unternehmer*in zu ernähren: Dein Unternehmen muss in erster Linie deinen Lebensunterhalt finanzieren.
Als Erstes entnimmst du daher den Anteil des Gewinns, den du zur Deckung der Kosten deiner privaten Lebensführung benötigst. Das schließt nicht nur alle lebensnotwendigen Ausgaben ein, sondern auch alles, was du für deinen persönlichen Lebensstandard brauchst.
Erst wenn du darüberhinausgehende Gewinne erwirtschaftest, kannst du über die weitere Gewinnverwendung entscheiden.
Falls du über persönliches Einkommen aus anderen Quellen verfügst, beispielsweise Mieteinkünfte oder Dividenden, brauchst du aus deinem Unternehmen natürlich nur noch so viel, wie dir zur Deckung deiner Kosten fehlt.
Ob als Privatentnahme im Personenunternehmen oder als Gehalt in der GmbH, die zur Deckung deiner Lebenshaltungskosten benötigten Mittel werden bei dir persönlich als Einkommen besteuert. Die Wahl der Rechtsform hat hier demnach keinen steuerlichen Einfluss.
Gewinn zur Stärkung des Unternehmens
Zweitens sollte im Unternehmen genügend Kapital verbleiben, um auch die künftige Ertragsfähigkeit zu sichern.
Gewinnrücklagen erhöhen die Eigenkapitalquote, stärken die Liquiditätsreserve und schaffen Spielraum für künftige Investitionen. Die Höhe der Gewinnrücklagen hängt von der aktuellen betriebswirtschaftlichen Situation, dem Marktumfeld und den geplanten Vorhaben ab.
Eine hilfreiche Faustformel besagt, dass Unternehmen über eine Liquiditätsreserve von wenigstens sechs Monaten verfügen sollten: Die liquiden Mittel – die Summe aus Barmitteln und kurzfristigen Forderungen – sollten ausreichen, um die fixen Kosten wenigstens sechs Monate zu decken. Solange die Liquiditätsreserve nicht ausreichend hoch ist, sollten die Gewinne in die Gewinnrücklagen fließen. Das Jahr 2020 mit dem Corona-Lockdown hat die Bedeutung einer gesunden Liquiditätsreserve aufgezeigt.
Welchen Einfluss hat die Rechtsformwahl auf die im Unternehmen verbleibenden Gewinne? In der GmbH liegt die Steuerquote auf thesaurierte Gewinne bei 30 %. Bei Personenunternehmen wird steuerlich nicht zwischen Person und Unternehmen unterschieden. Daher werden auch die im Unternehmen verbleibenden Gewinne bei dir als Unternehmer*in voll als Einkommen besteuert.
Bis zu einem Einkommen von 30.000 Euro liegt der persönliche Grenzsteuersatz der Einkommensteuer unter dem Steuersatz der GmbH in Höhe von 30 % (siehe Abbildung 3). Die ersten 30.000 Euro Gewinn sollten also besser persönlich versteuert werden statt in der GmbH. Da deine Lebenshaltungskosten vermutlich darüber liegen, wirst du das sowieso tun, als Unternehmerlohn oder Geschäftsführungsgehalt.
Abbildung 3: Grenzsteuersatz der Einkommensteuer im Vergleich zur Steuerquote der GmbH
Bei einem Unternehmensgewinn von 30.000 Euro pro Jahr (vor Entnahme für private Lebensführung), übersteigt dein persönlicher Grenzsteuersatz die Marke von 30 % – und damit die Steuerquote für GmbHs. Bei einem höheren Unternehmensgewinn wird der Gewinn im Personenunternehmen demzufolge höher besteuert als in der GmbH.
Für jeden Euro Unternehmensgewinn über 57.919 Euro ist die Steuerquote bei der GmbH sogar um 12 Prozentpunkte niedriger als bei Personenunternehmen (30 % in der GmbH statt Grenzbesteuerung im Spitzensteuersatz von 42 %).
Gewinn zur Vermögensmehrung
Du hast nur den Gewinnanteil zur freien Verfügung, den du weder zur privaten Lebensführung, noch zur Stärkung deines Unternehmens benötigst.
Erst wenn du genügend Gewinn erwirtschaftest, dass nach Erfüllung der beiden ersten Aufgaben noch Gewinn übrig ist, kannst du wirklich frei über diesen Gewinn entscheiden.
Da du Unternehmer*in bist, wage ich eine Vermutung, was du mit diesem frei verfügbaren Gewinn machst. Ich vermute, dass du diesen Gewinn anlegst oder investierst mit dem Ziel einer vernünftigen Kapitalrendite. Schließlich möchtest du doch sicher auch dieses Geld produktiv einsetzen, um dein Vermögen zu mehren. Dabei ist es an dieser Stelle erst einmal unerheblich, wie du dein Vermögen investierst. Zu diesem Thema komme ich in Teil 3 des Buches (nicht Teil dieses Auszugs).
Als Personenunternehmer*in kannst du die Besteuerung auf diesen Gewinnanteil nicht beeinflussen. Du kannst diesen Gewinnanteil erst nach Einkommensbesteuerung zum Vermögensaufbau investieren.
In der GmbH hingegen kannst du per Gesellschaftsbeschluss die Steuern steuern. Du hast dabei drei Optionen:
- Du belässt den Gewinnanteil in der GmbH und investierst nach einer Besteuerung in Höhe von 30 % in den Vermögensaufbau (siehe Besteuerung von thesaurierten Gewinnen).
- Du entnimmst den Gewinnanteil als höheres Gehalt und investierst in den Vermögensaufbau wie Personenunternehmer*innen nach Besteuerung im Einkommen (siehe Besteuerung von Gehältern).
- Du schüttest den Gewinnanteil als Dividende aus und investierst nach einer Gesamtbesteuerung von 48 % in den Vermögensaufbau – nach Besteuerung auf Ebene der GmbH und nach Abzug der Abgeltungssteuer (siehe Besteuerung von ausgeschütteten Gewinnen).
Option 3 können wir schnell ausschließen. Eine Steuerquote von 48 % ist höher als eine Besteuerung im Spitzensteuersatz und sogar höher als der Reichensteuersatz von 45 %.
Option 2 ist auch nicht sonderlich attraktiv. Beträgt dein Gehalt zur Deckung deiner Lebenshaltungskosten schon wenigstens 30.000 Euro jährlich, wird jede Gehaltserhöhung mit einem Grenzsteuersatz der Einkommensteuer von über 30 % versteuert und liegt damit über der Steuerquote der GmbH in Option 1. Bei einem Gehalt von über 57.919 Euro, wird bei Option 2 jeder zusätzliche Euro im Spitzensteuersatz mit 42 % besteuert. Das sind 12 Prozentpunkte mehr als die 30 % Steuern bei Option 1.
Im Umkehrschluss bedeutet das, dass du bei Option 1 – bei Thesaurierung des Gewinns in der GmbH – bis zu 20 % mehr investierbares Kapital hast, als wenn du es in Option 2 im Personenunternehmen persönlich oder als Gehalt versteuert hättest.
Das mag auf den ersten Blick verwundern, lässt sich aber leicht nachvollziehen. Von 100 Euro vor Steuern verbleiben in der GmbH nach 30 % Steuern noch 70 % zum Investieren, also 70 Euro. Hättest du die 100 Euro wie bei Option 2 persönlich versteuert – ich gehe jetzt einfach mal vom Spitzensteuersatz aus – dann blieben dir nach Abzug von 42 % Steuern nur 58 Euro zum Investieren. 70 Euro in der GmbH sind 20 % mehr als 58 Euro nach persönlicher Versteuerung.
20 % mehr investierbares Kapital in der GmbH bedeutet einen Investitionsvorsprung von fünf Jahren im Vergleich zum Personenunternehmen! Du müsstest demnach als Personenunternehmer*in mit deinen Investitionen fünf Jahre lang eine durchschnittliche Rendite von 4 % erreichen, um auf ein investierbares Vermögen zu kommen, das du in einer GmbH nur durch den Steuervorteil hättest.
Die Schlussfolgerung ist eindeutig: Für eine möglichst geringe Besteuerung solltest du aus einer GmbH heraus in deinen Vermögensaufbau investieren und nicht aus dem höher versteuerten Privatvermögen (siehe Rechnung 8).
Rechnung 8: Besteuerung der GmbH bei vollständiger Thesaurierung
Sven hat erkannt, dass er die Gewinne in der GmbH thesaurieren und nicht ausschütten sollte.
Sein Geschäftsführergehalt in Höhe von 50.000 Euro jährlich reicht aus, seine Lebenshaltungskosten zu decken. Rechnung 4 auf Seite beschreibt die Besteuerung der Gewinne auf Ebene der GmbH. Zusammengefasst sieht das so aus:
Rechnung 3 zeigt die Besteuerung des Geschäftsführungsgehaltes als Svens persönliches Einkommen.
Bei einem Geschäftsführungsgehalt von 50.000 Euro sieht die Steuerlast für Sven auf Ebene der GmbH und auf persönlicher Ebene so aus:
Rekapitulieren wir die Besteuerung der drei Gewinnanteile:
- Beim zur Deckung deines privaten Lebensunterhalts benötigten Gewinnanteils ist die Besteuerung bei Personenunternehmen und GmbHs gleich.
- Beim für die weitere Unternehmensentwicklung benötigten Gewinnanteil ist die Steuerquote im Personenunternehmen ab einem Gewinn über 30.000 Euro (einschließlich der Lebenshaltungskosten) höher als in der GmbH.
- Beim Gewinnanteil zur freien Verfügung ist die Steuerquote in der GmbH auf 30 % gedeckelt, während die Steuerquote im Personenunternehmen im Spitzensteuersatz auf 42 % steigt (ab einem Gewinn von 57.919 Euro bzw. Reichensteuersatz von 45 % ab einem Gewinn von 274.613 Euro).
Daraus folgt: Je höher das Einkommen, desto größer ist der Steuervorteil der GmbH gegenüber Personenunternehmen, solange die Gewinne nicht ausgeschüttet werden (siehe Abbildung 4).
Abbildung 4: Verlauf der Steuerquoten bei Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften in Abhängigkeit des Gewinns
Der Steuervorteil der GmbH wird sehr deutlich, wenn wir die Besteuerung von Claudias Einzelunternehmen mit der von Svens GmbH vergleichen wie in Rechnung 9.
Rechnung 9: Vergleich der Besteuerung von Personenunternehmen und GmbH
Claudia hat keine Möglichkeiten, die Besteuerung zu beeinflussen. Bei ihr werden die Gewinne besteuert wie in Rechnung 2 dargestellt. Zusammengefasst sieht das so aus:
Der Vergleich von Claudias Steuerlast mit der von Sven (bei einem Geschäftsführungsgehalt von 50.000 Euro) zeigt deutlich den Steuervorteil der GmbH. Da Claudia mit zunehmendem Gewinn einen immer höheren Gewinnanteil im Spitzensteuersatz versteuert, nimmt der Steuervorteil der GmbH bei höheren Gewinnen noch zu.
Im Sinne einer niedrigeren Besteuerung und höheren Vermögensbildung ist die GmbH gegenüber dem Personenunternehmen der klare Gewinner.
Unternehmergold-Werkzeug:
Auf http://unternehmergold.de/steuerrechner-rechtsform findest du eine Excel-Vorlage, mit der du die Berechnungen und den Steuervergleich an deinem Beispiel durchführen kannst. Deinen persönlichen Steuervorteil auszurechnen gibt dir zusätzliche Motivation und Energie zur Umsetzung dieser Weichenstellung.
Fragst du dich nun, wie du die Gewinne für persönliche Zwecke verwenden und in den Vermögensaufbau investieren kannst, wenn die Gewinne in der GmbH verbleiben? Die kurze Antwort lautet: über eine Holding. Die ausführliche Antwort darauf folgt in Form des Teil 2 des Buches (nicht Teil dieses Auszugs).
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Das waren nur die ersten 30 Seiten aud dem Kapitel. Im Buch folgen zur GmbH noch die folgenden Informationen:
Und die GmbH selbst ist auch nur die erste von fünf Weichenstellungen aus dem Buch, mit denen du als Unternehmer*in aus Steuern Vermögen machen kannst.
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