Gewerbesteuer sparen mit GmbH & Co. KG oder Atypisch Still
Wie du mit GmbH & Co. KG oder "Atypisch Still" Gewerbesteuer sparen kannst und warum ich dennoch nicht viel davon halte

Wie du mit GmbH & Co. KG oder "Atypisch Still" Gewerbesteuer sparen kannst und warum ich dennoch nicht viel davon halte

Für mich ist die GmbH als Kapi­tal­ge­sell­schaft die beste Rechts­form für die meisten Unter­nehmen. Es gibt aber auch Unter­neh­mens­rechts­formen, die die Vorteile von Kapi­tal­ge­sell­schaften mit den Vorteilen von Perso­nen­un­ter­nehmen vereinen: die GmbH & Co. KG und die Atypisch Stille Gesellschaft. 

In diesem Artikel erfährst du mehr über die Vorteile dieser Rechts­formen und in welchen Fällen diese für dich sinn­voll sein können. 

Inhaltsverzeichnis

Vorteile von Kapitalgesellschaften

Bei der Entschei­dung zwischen Perso­nen­un­ter­nehmen (z.B. Einzel­un­ter­nehmen, GbR, OHG) und Kapi­tal­ge­sell­schaften (z.B. GmbH oder UG) sehe ich die Kapi­tal­ge­sell­schaften in den zwei wich­tigsten Krite­rien klar im Vorteil:

  1. Durch die Beschrän­kung der Haftung auf das Vermögen der Gesell­schaft ist dein persön­li­ches Vermögen als Unternehmer*in geschützt (mehr dazu hier)
  2. Du musst nicht alle Gewinne als persön­li­ches Einkommen versteuern, sondern kannst alles, was du nicht für deinen persön­li­chen Lebens­un­ter­halt oder Konsum benö­tigst, im nied­ri­geren Steu­er­satz der Kapi­tal­ge­sell­schaft versteuern (mehr dazu hier)

Wenn du also schon jetzt oder künftig deut­lich mehr Gewinne erwirt­schaf­test als du für deinen unmit­tel­baren Lebens­un­ter­halt benö­tigst oder wenn du auch nur das geringste Verlust- oder Haftungs­ri­siko in deinen unter­neh­me­ri­schen Akti­vi­täten siehst, soll­test du unbe­dingt eine Kapi­tal­ge­sell­schaft haben. Und da die UG nichts anderes als eine kleine GmbH ist, heißt das: Du brauchst eine GmbH.

Personenunternehmen haben aber auch ein paar interessante Vorzüge gegenüber Kapitalgesellschaften

  1. Gesell­schafts­be­tei­li­gungen und ‑wechsel sind unbürokratischer.
  2. Gesell­schafter können nach außen hin unsichtbar bleiben.
  3. Bei der Gewer­be­steuer gibt es einen Frei­be­trag in Höhe von 24.500 Euro.

Wenn die GmbH als juris­ti­sche Person mit anderen natür­li­chen oder juris­ti­schen Personen ein Perso­nen­un­ter­nehmen bildet, können die Vorteile der GmbH mit denen eines Perso­nen­un­ter­neh­mens vereint werden.

Die beiden geeig­netsten Misch­formen aus einer Kapi­tal­ge­sell­schaft und Perso­nen­un­ter­nehmen ist die GmbH & Co. KG und die Atypisch Stille Gesellschaft.

Folgend erfährst du, in welchen Fällen eine GmbH & Co. KG oder eine Atypisch Stille Gesell­schaft sinn­voll sein können. Und ich begründe, warum ich diese Gesell­schafts­formen nicht gründen würde, nur um Gewer­be­steuer zu sparen.

Die GmbH & Co. KG

Die GmbH & Co. KG ist Komman­dit­ge­sell­schaft (KG): Das ist ein Zusam­men­schluss von einem voll haftenden Komple­mentär und mindes­tens einem (bis beliebig vielen) haftungs­be­schränkten Kommanditisten.

Komple­mentär und Komman­di­tisten können sowohl natür­liche Personen als auch Kapi­tal­ge­sell­schaften sein. Wenn nun eine haftungs­be­schränkte GmbH die Rolle des eigent­lich voll haftenden Komple­men­tärs einnimmt, dann ist auch die Haftung des Komple­men­tärs beschränkt auf das Vermögen der GmbH.

Das ist das Grund­prinzip der GmbH & Co. KG: Im Gegen­satz zu einer ‚normalen‘ Perso­nen­ge­sell­schaft, bei der alle Gesell­schafter voll persön­lich haften, ist die Haftung aller Gesell­schafter der GmbH & Co. KG auf das jeweils einge­brachte Vermögen beschränkt.

Du kannst auch als einzelne Person eine GmbH & Co. KG gründen: Dann hältst du alle Anteile an der Komple­mentär-GmbH und bist du allei­niger Kommanditist.

Unternehmerische Gründe für die GmbH & Co. KG

Bei der GmbH & Co. KG ist die Aufnahme neuer Gesell­schafter oder deren Wechsel deut­lich einfa­cher und güns­tiger möglich: Im Unter­schied zur GmbH erfor­dert die Aufnahme oder der Wechsel keine nota­ri­elle Beurkundung.

Das erleich­tert Geschäfts­mo­delle und Finan­zie­rungs­formen, bei denen häufige Ände­rungen in der Gesell­schaf­ter­struktur absehbar sind.

Ein Beispiel aus dem Immo­bi­li­en­be­reich: Wenn es dein Geschäft ist, Immo­bi­lien anzu­kaufen, zu entwi­ckeln und wieder zu verkaufen (auch Fix & Flip genannt), dann kannst du mit deiner Projekt­ent­wick­lungs-GmbH für jedes einzelne Immo­bi­li­en­pro­jekt unbü­ro­kra­tisch eine neue GmbH & Co. KG gründen und die jewei­ligen Inves­toren als Komman­di­tisten aufnehmen. Ohne jegliche nota­ri­elle Beur­kun­dung kannst du mit nur einer GmbH beliebig viele GmbH & Co. KGs gründen und bei diesen beliebig viele Investoren/Kommanditisten aufnehmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Komman­di­tisten ihrer­seits natür­liche Personen, Perso­nen­ge­sell­schaften oder Kapi­tal­ge­sell­schaften sind.

Bei größeren Immo­bi­li­en­pro­jekten können durch die GmbH & Co. KG verein­facht neue Inves­toren aufge­nommen werden. Das ist ein Grund, warum geschlos­sene Immo­bi­li­en­fonds häufig GmbH & Co. KGs sind.

Die GmbH & Co. KG kann auch steu­er­lich für Inves­toren attraktiv sein, insbe­son­dere bei hohen Anfangs­ver­lusten: Während in der GmbH die Verluste (wie auch die Gewinne) in der GmbH gefangen sind, können die Komman­di­tisten mit den Verlusten ihre persön­liche Steu­er­last verrin­gern. Es obliegt deiner unter­neh­me­ri­schen Einschät­zung, wie wichtig dieser Steu­er­vor­teil für deine poten­zi­ellen Inves­toren wäre und ob du dadurch einen Wett­be­werbs­vor­teil erzielen kannst. 

Grün­dest du mit deiner Operativ-GmbH mehrere GmbH & Co. KGs soll­test du jedoch bedenken, dass die Operativ-GmbH bei jeder dieser Firmen voll mit ihrem Vermögen haftet. Dadurch ziehst du dir die Probleme aus jeder einzelnen Firma in die Operativ-GmbH – so kann aus einem kleinen Feuer­chen schnell ein Flächen­brand werden. Das soll­test du also nur dann machen, wenn du Vermö­gens- und Haftungs­ri­siken in den Firmen ausschließen kannst.

Wenn du die Risiken nicht ausschießen kannst, soll­test du besser mit getrennten GmbHs arbeiten. Dadurch ziehst du Brand­mauern zwischen die einzelnen Firmen.

Mit der GmbH & Co. KG Gewerbesteuer sparen

Für die GmbH gibt es als Kapi­tal­ge­sell­schaft bei der Gewer­be­steuer keinen Frei­be­trag. Die GmbH & Co. KG kommt als Perso­nen­ge­sell­schaft jedoch in den Genuss eines Gewer­be­steu­er­frei­be­trags in Höhe von 24.500 Euro.

Da die GmbH & Co. KG schon die Gewer­be­steuer gezahlt hat, muss die GmbH auf ihren Gewinn­an­teil keine zusätz­liche Gewer­be­steuer zahlen.

Der Gewer­be­steu­er­frei­be­trag verschafft der GmbH & Co. KG einen Steu­er­vor­teil gegen­über einer ‘reinen’ GmbH von knapp 3.500 Euro (14 Prozent von 24.500 Euro, siehe folgende Beispielrechnung).

Ertrags­be­steue­rung bei GmbH und GmbH & Co. KG im Vergleich

In der folgenden Rech­nung hält Claudia alle Anteile an ihrer Operativ-GmbH. Claudia über­legt, eine GmbH & Co. KG zu gründen, an der ihre Operativ-GmbH 99 % der Anteile und sie persön­lich 1 % der Anteile hält.

Da der Steu­er­vor­teil allein darin besteht, dass auf den Gewer­be­steu­er­frei­be­trag keine Gewer­be­steuer zu zahlen ist, ist die Höhe des Steu­er­vor­teils völlig unab­hängig von der Gesell­schafts­struktur der GmbH und der Anteils­ver­tei­lung zwischen Komple­mentär-GmbH und Kommanditisten.

Auch eine Ein-Personen-GmbH & Co. KG hat einen Gewer­be­steu­er­vor­teil in Höhe von 3.430 Euro im Vergleich zur Ein-Personen-GmbH.

Dem Steu­er­vor­teil stehen zusätz­liche Kosten und erhöhte Komple­xität gegenüber:

Die zusätz­li­chen Kosten entstehen insbe­son­dere, da für die GmbH & Co. KG eine getrennte Buch­hal­tung und ein weiterer Jahres­ab­schluss erfor­der­lich ist. Der Aufwand für Bilan­zie­rung und Jahres­ab­schluss durch eine Steu­er­be­ra­tung ist in etwa mit der einer GmbH gleich­zu­setzen – wenigs­tens 1.000 Euro pro Jahr als abso­lutes Minimum. Dieser Zusatz­auf­wand frisst einen großen Teil des Steu­er­vor­teils wieder auf.

Weniger messbar, aber ungleich teurer, halte ich die Auswir­kungen der erhöhten Komple­xität durch die GmbH & Co. KG. Insbe­son­dere, wenn die GmbH & Co. KG als Steu­er­spar­mo­dell dienen soll, sind die Gesellschafter*innen der GmbH meist die Komman­di­tisten der GmbH & Co. KG – da wird es für dich bei Entschei­dungen und Akti­vi­täten zuneh­mend schwie­riger zu über­bli­cken, in welcher Rolle und Funk­tion du gerade handelst.

Und während die Besteue­rung einer reinen GmbH oder einer reinen Perso­nen­ge­sell­schaft für sich genommen relativ einfach ist, kann die Besteue­rung bei der GmbH & Co. KG sehr komplex werden. Das macht es deut­lich aufwän­diger, die steu­er­liche Auswir­kung von unter­neh­me­ri­schen Entschei­dungen zu prüfen.

Die atypisch stille Beteiligung an der GmbH

Die atypisch stille Betei­li­gung an der GmbH, auch GmbH & Atypisch Still genannt, ist die geheime Form der GmbH & Co. KG. Der atypisch stille Betei­ligte ist wie ein Komman­di­tist, nur dass nach außen nicht sichtbar ist, dass es ihn gibt. Denn nach außen tritt nur die GmbH auf.

Im Gegen­satz zu einer gewöhn­li­chen stillen Betei­li­gung sind atypisch still Betei­ligte zwin­gend Mitun­ter­nehmer (genau wie die Komman­di­tisten der GmbH & Co. KG) mit höheren Infor­ma­tions- und Mitspra­che­rechten und Verlust­ri­siken, wenn auch beschränkt auf das einge­brachte Vermögen.

Die Besteue­rung der GmbH & Atypisch Still ist ähnlich der GmbH & Co. KG: Die Stille Gesell­schaft ist Gewer­be­steu­er­schuldner und kann den Gewer­be­steu­er­frei­be­trag von 24.500 Euro geltend machen. Dadurch zahlt die GmbH & Atypisch Still knapp 3.500 Euro weniger Gewer­be­steuer als eine GmbH ohne atypisch stille Beteiligung.

Auch für atypisch stille Betei­li­gungen gibt es neben den Steu­er­vor­teilen unter­neh­me­ri­sche Veran­las­sungen. Wenn du eine Eigen­ka­pi­tal­fi­nan­zie­rung brauchst und Inves­toren an deiner GmbH betei­ligen willst, diese aber nach außen nicht sichtbar sein wollen oder sollen, bietet sich die atypisch stille Betei­li­gung an. Anders als bei der Betei­li­gung als Gesell­schafter der GmbH, erfor­dert die stille Betei­li­gung weder nota­ri­elle Beur­kun­dung noch Eintra­gung ins Handelsregister.

Wenn der atypisch Stille aber nur aus steu­er­li­chen Gründen an Bord kommen soll, sehe ich das kritisch. Da es steu­er­liche Nach­teile gibt, wenn der Atypisch Stille auch Gesell­schafter der GmbH ist (u.a. wird das Geschäfts­füh­rungs­ge­halt zum Gewinn hinzu­ge­rechnet), werden meist nahe Fami­li­en­an­ge­hö­rige betei­ligt, vor allem minder­jäh­rige Kinder. Diese sind aber keine echten Mitun­ter­nehmer, nur auf dem Papier und als Schein gegen­über dem Finanzamt. Für mich persön­lich passt das nicht zu meinem Selbst­bild als ehrbarer Unter­nehmer. Ich glaube, dass sich das lang­fristig nicht auszahlt – irgend­wann kommt die Rechnung.

Mein Fazit: aus unternehmerischen Motiven ja, aus rein steuerlichen Gründen nein!

Wenn du die GmbH & Co. KG oder die GmbH & Atypisch Still aus unter­neh­me­ri­schen Gründen wählst, gewinnst du an Geschwin­dig­keit, weil dein Geschäfts­mo­dell einfa­cher wird. Die zusätz­li­chen Kosten werden durch den Steu­er­vor­teil finanziert.

Wählst du die GmbH & Co. KG oder die GmbH & Atypisch Still jedoch aus rein steu­er­li­chen Gründen, verlierst du an Geschwin­dig­keit, weil die höhere Komple­xität zu Reibung und lang­sa­meren Entschei­dungen führt. Auch bleibt nach Abzug der zusätz­li­chen Kosten vom Steu­er­vor­teil nicht mehr viel übrig – zu wenig um dafür die erhöhte Komple­xität durch die Vermi­schung von GmbH und Perso­nen­un­ter­nehmen zu rechtfertigen.

Daher halte ich beide Misch­formen aus rein steu­er­li­chen Motiven für ungeeignet.

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