Autor der Bestseller »Weniger Steuern & mehr Vermögen« und »GmbH gründen«
Gewinne einer GmbH oder UG werden üblicherweise im Verhältnis der Gesellschaftsanteile ausgeschüttet: Wer 50% der Anteile hält, erhält auch die Hälfte des ausgeschütteten Gewinns.
Was ist aber, wenn einzelne Gesellschafter eine Gewinnausschüttung wünschen und andere nicht?
Etwa weil ein Gesellschafter aus der GmbH ausscheidet und vorher seinen Gewinnanteil ausgezahlt bekommen möchte, die verbleibenden Gesellschafter jedoch die Besteuerung auf ihren Gewinnanteil aufschieben wollen.
Ob einzelne Gesellschafter eine Gewinnausschüttung erhalten können und ob das sinnvoll ist, erfährst du in diesem Artikel.
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Inhaltsverzeichnis
Zeitlich inkongruente Gewinnausschüttungen
Gewinnausschüttungen an alle Gesellschafter ist zwar die Regel. Jedoch können die Gesellschafter eine abweichende Gewinnausschüttung beschließen, bei der einzelne Gesellschafter ihre Gewinnausschüttung erhalten und andere nicht.
Der Fachbegriff dafür lautet „zeitlich inkongruente Gewinnausschüttung“ oder auch „zeitlich disquotale Gewinnausschüttung“.
Die nicht ausgeschütteten Gewinnanteile werden in gesellschafterbezogene Gewinnrücklagen eingestellt. Diesen Gesellschaftern gehen ihre Gewinnanteile somit nicht verloren und die Ausschüttung kann später nachgeholt werden.
Dass die nicht ausgeschütteten Gewinnanteile nicht zu einem Zufluss von Kapitalerträgen führen und daher nicht besteuert werden, hat der Bundesfinanzhof in diesem Urteil bestätigt.
Allen Beteiligten sollte jedoch klar sein: Eine Vorab-Gewinnausschüttung führt zu einer ungleichen Risikoverteilung. Denn die schon ausgeschütteten Gewinnanteile sind in Sicherheit, während bei künftigen Verlusten nicht gesichert ist, dass die einbehaltenen Gewinnanteile später tatsächlich ausgeschüttet werden können.
Voraussetzung für die zeitlich inkongruente Gewinnausschüttung ist, dass ein solches Vorgehen in der GmbH-Satzung vorgesehen ist und ein wirksamer Gesellschafterbeschluss zustande kommt.
Alternative Möglichkeiten der Kapitalzuteilung
Falls es Gesellschaftern nur darum geht, schnell Kapital von der GmbH zu erhalten, ist das über ein Darlehen der GmbH deutlich einfacher umzusetzen als über eine inkongruente Gewinnausschüttung.
Während eine formale Gewinnausschüttung erst nach Feststellung des Jahresabschlusses erfolgen darf, kann ein Gesellschafterdarlehen jederzeit beschlossen werden.
Generell sind Gesellschafterdarlehen eine gute Möglichkeit, überschüssiges Kapital aus der GmbH zu ziehen, ohne erst auf den nächsten Jahresabschluss warten zu müssen.
Ratsam ist, dass der Gesellschafter, der das Darlehen erhält, als Sicherheit seine künftigen Gewinnbezugsrechte abtritt – zum Schutz der GmbH, der anderen Gesellschafter und im Sinne der Fremdüblichkeit.
Dadurch erhält die GmbH das Recht, spätere Gewinnausschüttungen zur Tilgung der offenen Darlehenssumme einzubehalten.
Selbstverständlich enthält mein Muster-Vertragspaket eine solche Klausel
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