In meinem Buch „Weniger Steuern & mehr Vermögen“ empfehle ich, dass für Unternehmerinnen und Unternehmer eine gewerbliche Holding besser passt als eine vermögensverwaltende Holding. .
In diesem Beitrag erfährst du, welche Arten von Holdings es gibt und worin sie sich unterscheiden. Darauf aufbauend erläutere ich meine Präferenz zur gewerblichen Holding und wann eine vermögensverwaltende Holding oder auch eine Immobilien-Holding für dich sinnvoll sein können.
Was eine vermögensverwaltende Holding auszeichnet
Eine vermögensverwaltende Holding hält und verwaltet ausschließlich Vermögenswerte – ganz ihrer Bezeichnung entsprechend. Das können Unternehmensbeteiligungen, Aktien, Fonds/ETFs oder auch Immobilien sein.
Als GmbH unterliegt die vermögensverwaltende Holding grundsätzlich der Gewerbe- (ca. 14 Prozent) und Körperschaftsteuer (ca. 16 Prozent) von zusammen 30 Prozent. Die weit verbreitete Annahme, dass eine vermögensverwaltende GmbH von der Gewerbesteuer befreit ist und nur mit der Körperschaftsteuer besteuert wird, ist falsch.
Ausschließlich Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von Immobilienvermögen können auf Antrag vom gewerbesteuerpflichtigen Gewinn abgezogen werden und unterliegen somit nur Körperschaftsteuer und Soli von zusammen 15,825 Prozent. Die Voraussetzung für diese erweiterte Gewerbesteuerkürzung ist, dass das Unternehmen ausschließlich vermögensverwaltend tätig ist. Das ist im Gesetz (GewStG § 9 Kürzungen Abs. 1 Satz 2) auch deutlich ausgedrückt: “[…] auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen […], die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.”
Neben der Verwaltung von Immobilienvermögen ist also noch die Verwaltung von Kapitalvermögen erlaubt, jedoch keinerlei gewerbliche Tätigkeiten. Da ausschließlich Erträge aus Vermietung und Verpachtung eigenen Grundbesitzes gekürzt werden, unterliegen die Erträge aus der Verwaltung vom Kapitalvermögen weiterhin der vollen Besteuerung in Höhe von ca. 30 Prozent.
Worin die Einschränkungen der vermögensverwaltenden Holding bestehen
Der Ausschluss jeglicher gewerblicher Aktivitäten bedeutet eine enorme Einschränkung: Da Einrichtungsgegenstände wie Möbel oder eine Küche nicht zum Grundbesitz gehören gilt ihre Vermietung als gewerblich und verbaut die Gewerbesteuerkürzung.
Für mich ist diese Einschränkung zu groß, zumindest für die Holding, die meine Anteile an der Operativ-GmbH hält. Da brauche ich mehr Freiraum und Flexibilität. Ich möchte in der Lage sein, mit meiner Holding-GmbH auch mal eine Rechnung zu stellen, wofür auch immer.
Wenn nun aber die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nicht infrage kommt, worin liegt dann der Vorteil einer rein vermögensverwaltenden Holding? Ich sehe keinen! Ob ich in der Holding auch gewerbliche Erträge habe oder nur Erträge aus der Vermögensverwaltung, die Besteuerung liegt bei 30 Prozent.
Aber die vermögensverwaltende Holding hat einen Nachteil: Sie gilt nicht als Unternehmer, erbringt nur umsatzsteuerbefreite Leistungen und kann somit keine Vorsteuer geltend machen.
Daher bevorzuge ich, dass die Holding-GmbH, die die Anteile an der Operativ-GmbH hält, keine rein vermögensverwaltende Holding ist, sondern auch gewerbliche Tätigkeiten erbringt. Dafür eignet sich etwa das Management der Operativ-GmbH über eine Geschäftsbesorgung, auch Management-Holding genannt. Diese gewerblichen Tätigkeiten rechtfertigen den überwiegenden Vorsteuerabzug (mit der Einschränkung, dass diejenigen Kosten, die ausschließlich durch die Vermögensverwaltung begründet sind, nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind – aber das erlaubt einen gewissen argumentativen Spielraum).
Wann zusätzlich eine vermögensverwaltende Holding sinnvoll ist
Wenn die Vermietung und Verpachtung von Immobilienvermögen hinzukommt, sollte neben der ersten Management-Holding zusätzlich eine weitere, ausschließlich vermögensverwaltende Holding gegründet werden. Verwaltet die Holding ausschließlich Immobilienvermögen ohne weiteres Kapitalvermögen, wird sie auch Immobilien-GmbH oder Immobilien-Holding genannt.
Dabei sollten die nach der erweiterten Gewerbesteuerkürzung nur mit der Körperschaftsteuer besteuerten Erträge aus der Vermietung und Verpachtung nicht an eine Muttergesellschaft ausgeschüttet werden. Anteile an einer Immobilien-GmbH sind für eine Muttergesellschaft, etwa eine vermögensverwaltende GmbH, ‘normales’ Kapitalvermögen, auf dessen Erträge nicht die Gewerbesteuerkürzung geltend gemacht werden kann. Hat die Tochter-Immobilien-GmbH auf die Erträge keine Gewerbesteuer gezahlt, müssten diese Erträge nach Ausschüttung an die Mutter bei dieser zur Ermittlung der Gewerbesteuer hinzugerechnet werden. Die erweiterte Gewerbesteuerkürzung würde damit zurückgenommen und hätte nur einen Stundungseffekt.
Warum die Gewerbesteuer nach der Kürzung wieder hinzugerechnet wird, lässt sich einfach verstehen: Die Gewerbesteuerbefreiung auf die Ausschüttungen der Operativ-GmbH begründet sich ja darauf, dass die Gewinne schon in der Operativ-GmbH mit der Gewerbesteuer besteuert wurden. Damit wird die Doppelbesteuerung vermieden. Wurde auf die Gewinne in der Tochter jedoch keine Gewerbesteuer gezahlt, fällt die Gewerbesteuer bei der Ausschüttung an die Mutter an.
Da die Gewinne aus der Immobilien-GmbH nicht an eine Mutter ausgeschüttet werden sollten, braucht sie auch keine Mutter. Daher sollte die Immobilien-GmbH nicht als Tochter der Management-Holding oder einer vermögensverwaltenden Holding aufgesetzt werden, sondern neben dieser.
Neben bedeutet, dass du persönlich alle Anteile der vermögensverwaltenden Holding oder Immobilien-Holding hältst, so wie du auch alle Anteile der Operativ-GmbH persönlich hältst.
Abbildung: Mehrere Holdings nebeneinander
Daher sehe ich keinen Vorteil, wenn die Immobilien-GmbH eine Tochter meiner Management-Holding ist. Und wenn es keinen Vorteil gibt, ist es besser eine Verflechtung zu vermeiden.
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