Die beste Rechtsform für dein Unternehmen
Die beste Rechtsform
für dein Unternehmen

Die beste Rechtsform
für dein Unternehmen

Im Buch zeige ich fünf Weichen­stel­lungen, mit denen du Schritt für Schritt Steuern in Vermögen umwan­deln kannst.

Die rich­tige Rechts­form für dein Unter­nehmen ist die erste Weichen­stel­lung und Fokus dieses Auszugs. Ich zeige auf, warum ich die GmbH für die beste Rechts­form halte: Wie sie dein Vermögen schützt und deine Steuern senkt.

Die weiteren Weichen­stel­lungen im Buch sind die rich­tige Rechts­form für dein Vermögen (eine Holding), wie du dein Gehalt opti­mierst, wie deine Vermö­gens­in­ves­ti­tionen besteuert werden und wie du steu­er­frei für deine Alters­vor­sorge inves­tieren kannst.

Dieser Auszug umfasst im Buch 30 Seiten. Wenn du das nicht direkt hier im Browser lesen möch­test, kannst du den Auszug auch als PDF herun­ter­laden.

Inhaltsverzeichnis

Kurz und knapp: Die beste Rechts­form für die meisten Unter­nehmen ist die GmbH. 

Die Wahl der Rechts­form für dein opera­tives Unter­nehmen ist eine der wich­tigsten und nach­hal­tigsten Weichen­stel­lungen. Die Rechts­form bestimmt vor allem, wie sicher dein Vermögen ist und wie hoch die Gewinne besteuert werden. 

Genau in diesen zwei Punkten besticht die GmbH: 

  1. Die GmbH schützt dein Privatvermögen.
  2. Die GmbH hat eine gerin­gere Steuerlast. 

Die Wahl für eine Rechts­form ist aber keine einma­lige und unab­än­der­liche Entschei­dung. Auch, wenn du schon gegründet und dich für eine Rechts­form entschieden hast, soll­test du dir die Frage stellen, ob sie für dein Unter­nehmen und dich noch immer die beste Rechts­form ist. Und wenn sie das nicht ist, soll­test du die Rechts­form ändern.

Dies ist ein guter Zeit­punkt, dir Claudia und Sven vorzu­stellen. An ihrem Beispiel werde ich zeigen, welche Auswir­kungen die Weichen­stel­lungen auf ihre Steu­er­last und Vermögen haben. 

Claudia und Sven basieren auf echten Personen – ich habe aber die Namen geän­dert und einige Eigen­schaften für meine Zwecke model­liert, damit die Berech­nungen einfa­cher und deut­li­cher werden.

Claudia führt eine PR-Agentur als Einzel­un­ter­neh­merin. Sven hat eine Perso­nal­be­ra­tung in der Rechts­form einer GmbH und hat mit dieser eine Anstel­lung als Geschäfts­führer. Beide führen ihr Unter­nehmen alleine und außer ihnen ist niemand an ihren Unter­nehmen betei­ligt. Beide benö­tigen für ihren Lebens­un­ter­halt einen Unter­neh­mer­lohn von jähr­lich 50.000 Euro.

Sowohl für Claudia als auch für Sven haben bei der Grün­dung Steu­er­fragen oder die Haftung für die Wahl der Rechts­form keine große Rolle gespielt.

Sven hatte sich bei der Grün­dung seines Unter­neh­mens für die Rechts­form der GmbH vor allem wegen der höheren Repu­ta­tion entschieden. Er versprach sich, mit einer GmbH ernster genommen zu werden und einfa­cher Kunden gewinnen zu können.

Claudia brauchte das Ansehen der GmbH nicht – sie hatte sich in der PR-Branche schon vorher einen Namen gemacht und ihre Kunden haben die Agentur vor allem ihret­wegen beauf­tragt. Für Claudia war die Einzel­un­ter­neh­mung der einfachste Weg in die Selbständigkeit.

Dieses Kapitel wird zeigen, dass Claudia bei glei­chen Gewinnen nicht nur deut­lich mehr Steuern zahlt als Sven, sondern dass ihr persön­li­ches Vermögen auch deut­lich höherem Risiko ausge­setzt ist. Sven hat zwar zum Start einen vermeint­li­chen Vorsprung – Claudia wird jedoch die empfoh­lenen Weichen­stel­lungen im Verlauf des Buches umsetzen und am Ende weit vorn sein

Wenn dein Unter­nehmen wie bei Sven schon eine GmbH ist, dann vertieft dieser Teil dein Verständnis von der GmbH, insbe­son­dere im Hinblick auf die Besteue­rung. Wenn du dich dahin­ge­hend schon fest im Sattel fühlst, kannst du diesen ersten Teil auch gern über­springen. 

Warum die GmbH die beste Rechtsform für dein Unternehmen ist

Die beiden entschei­denden Vorteile der GmbH gegen­über Perso­nen­un­ter­nehmen hast du eben schon kennengelernt:

  1. Die GmbH schützt dein Privatvermögen.
  2. Die GmbH hat eine gerin­gere Steuerlast. 

Diese zwei Vorteile gelten aber nicht nur für die GmbH, sondern grund­sätz­lich für alle Kapitalgesellschaften. 

Bei den Kapi­tal­ge­sell­schaften gibt es die Gesell­schaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (UG) als kleine Form der GmbH und die Akti­en­ge­sell­schaft (AG). Alle Kapi­tal­ge­sell­schaften können von Alleinunternehmer*innen auch als Einper­so­nen­ge­sell­schaften gegründet werden, selbst die AG. 

Stark verein­facht ist die AG eine große Form der GmbH. Aufgrund der deut­lich höheren Komple­xität und gesell­schafts­recht­li­chen Anfor­de­rungen ist die AG für die meisten kleinen und mitt­leren Unter­nehmen kaum geeignet. Der Weg zur AG führt oft über die GmbH – erst wird eine GmbH gegründet, die dann später zur AG umge­wan­delt wird. 

Die UG auf der anderen Seite ist eine Sonder­form der GmbH. Die UG wurde 2008 einge­führt, um die Grün­dung einer Gesell­schaft mit Haftungs­be­schrän­kung auch mit weniger als 25.000 Euro Stamm­ka­pital zu ermög­li­chen. Die UG ist jedoch verpflichtet, solange ein Viertel des Jahres­über­schusses in die Rück­lagen einzu­stellen, bis das Stamm­ka­pital wenigs­tens 25.000 Euro beträgt, also so hoch ist, wie bei der GmbH. Jede UG ist somit eine kleine GmbH, die – wenn sie groß ist – zur GmbH werden will. Ansonsten gelten für die UG die glei­chen Grund­sätze wie für die GmbH. 

Da die UG als kleine und die AG als große GmbH betrachtet werden können, werde ich im Folgenden verein­fa­chend von der GmbH stell­ver­tre­tend für alle Kapi­tal­ge­sell­schaften schreiben.

Wenn ich also Eigen­schaften und steu­er­liche Prin­zi­pien der GmbH erläu­tere, so gilt das in glei­cher Weise auch für die UG. Im Kapitel „Über die UG zur GmbH“ (nur im Buch, nicht Teil dieses Auszugs) erfährst du, unter welchen Umständen die UG sinn­voll sein kann und wann du gleich die GmbH gründen solltest.

Jetzt aber erst einmal zurück zu den zwei großen Vorteilen der GmbH.

Die GmbH schützt dein Privatvermögen 

Die Siche­rung der privaten Exis­tenz und des privaten Vermö­gens ist für mich eine Grund­vor­aus­set­zung für unter­neh­me­ri­sche Freiheit.

Wenn du dir Sorgen um deine private Exis­tenz machen musst, wird Risi­ko­ver­mei­dung für dich vermut­lich eine höhere Prio­rität als Gewinn­erzie­lung. Im Umkehr­schluss wird es dir leichter fallen, für einen poten­zi­ellen Gewinn ein unter­neh­me­ri­sches Risiko einzu­gehen, wenn der Verlust begrenzt ist und deine private Exis­tenz nicht auf dem Spiel steht. 

Als Personenunternehmer*in bist du das Unter­nehmen und das Unter­nehmen ist ein Teil deiner natür­li­chen Person (siehe Abbil­dung 1). Weil du und dein Unter­nehmen eins sind, gibt es keine Brand­mauern zwischen dem Unter­nehmen und deinem Privat­ver­mögen als Unternehmer*in. Daher schlagen bei Perso­nen­un­ter­nehmen alle Verluste aus dem Unter­nehmen direkt auf das Privat­ver­mögen durch. Als Personenunternehmer*in trägst du alle Haftungs­ri­siken persönlich.

Bei Kapi­tal­ge­sell­schaften wie der GmbH gilt das Tren­nungs­prinzip. Das klingt wie eine Brand­mauer und das ist es auch. Die GmbH ist eine eigene Rechts­per­sön­lich­keit mit eigenem Vermögen, getrennt von deinem Vermögen und deiner Person als Unternehmer*in. 

Bei der GmbH sind damit Haftung und Verluste auf das Vermögen der Gesell­schaft beschränkt. Verluste und Haftungs­ri­siken schlagen nicht auf dein Privat­ver­mögen durch.

Abbil­dung 1: Perso­nen­un­ter­nehmen und Kapitalgesellschaften

Abbildung 1: Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften

Die recht­liche Tren­nung fördert auch die gedank­liche Tren­nung von Person und Unter­nehmen, die ich für sehr wichtig halte. Eine klare Tren­nung unter­stützt einen Perspek­tiv­wechsel: weg von der Selb­stän­dig­keit hin zum Unter­neh­mertum. Wer selb­ständig ist, arbeitet im eigenen Unter­nehmen; als Unternehmer*in arbei­test du am eigenen Unter­nehmen. Es mag Geschäfts­mo­delle geben, bei denen Verlust- und Haftungs­ri­siken über­schaubar sind. Dann ist der Bedarf nach einer Brand­mauer entspre­chend geringer. Die Frage ist dabei aber: Kannst du wirk­lich alle Risiken über­bli­cken und einschätzen? Kannst du alle mögli­chen Haftungs­fälle ausschließen? Bist du bereit, dein gesamtes Vermögen darauf zu wetten? Nur wenn du diese Fragen mit Ja beant­worten kannst, soll­test du für dich eine Einzel­un­ter­neh­mung oder Perso­nen­ge­sell­schaft in Betracht ziehen. In allen anderen Fällen soll­test du dich für eine Kapi­tal­ge­sell­schaft entscheiden: die GmbH.

Als Selbständige*r stellst du vor allem deine eigene Leis­tung in Rech­nung und bist viel näher dran am zwar abge­dro­schenen, aber oft wahren ‚selbst‘ und ‚ständig‘. 

Als Unternehmer*in hingegen versuchst du, ein Geschäfts­system aufzu­bauen, das die Wert­schöp­fung Schritt für Schritt unab­hän­giger von deiner eigenen Arbeits­leis­tung macht. Wer Person und Unter­nehmen recht­lich trennt, hat es auch gedank­lich leichter, Unternehmer*in zu sein. Das spricht für die GmbH und gegen Perso­nen­un­ter­nehmen als Rechtsform.

Die GmbH hat eine geringere Steuerlast

Gewinne werden in der GmbH nied­riger besteuert als Gewinne in Perso­nen­un­ter­nehmen. In der GmbH hast du nach der Besteue­rung bis zu 20 % mehr Gewinn als in Personenunternehmen.

Die GmbH ermög­licht dir somit einen Vermö­gens­vor­sprung von fünf Jahren: Wenn du die erwirt­schaf­teten Gewinne zur weiteren Vermö­gens­meh­rung inves­tierst, z.B. in Aktien, bräuch­test du als Personenunternehmer*in fünf Jahre bei einer Kapi­tal­ren­dite von durch­schnitt­lich 4 %, um den Steu­er­nach­teil von 20 % gegen­über der GmbH wett­zu­ma­chen. Doch dann bist du als GmbH-Unternehmer*in schon wieder fünf Jahre weiter.

Die Gründe für die nied­ri­gere Besteue­rung der GmbH folgen wie bei der Haftung daraus, dass Perso­nen­un­ter­nehmen Ausprä­gungen der natür­li­chen Personen der Unternehmer*innen sind, während GmbHs eigene, von den Unternehmer*innen getrennte Rechts­per­sonen sind.

Die Globa­li­sie­rung hat zu einer enormen Zunahme des inter­na­tio­nalen Steu­er­wett­be­werbs geführt. Da es für Kapi­tal­ge­sell­schaften als juris­ti­sche Personen viel einfa­cher ist, den Geschäfts­sitz zu wech­seln bzw. Gewinne inner­halb des Konzerns zu verschieben, ist der Steu­er­wett­be­werb bei der Unter­neh­mens­be­steue­rung ungleich größer als bei der Besteue­rung von Personen und Perso­nen­un­ter­nehmen. Im Zuge dessen wurde die Steu­er­last von Kapi­tal­ge­sell­schaften stark gesenkt; zuletzt ganz entschei­dend in der Unter­neh­mens­steu­er­re­form von 2008.

Du weißt jetzt, dass und warum die GmbH im Allge­meinen geringer besteuert wird als ein Perso­nen­un­ter­nehmen. Das gilt aber nur ab einer gewissen Gewinn­höhe (Pi mal Daumen 60.000 Euro pro Jahr, Unter­neh­mer­lohn einge­schlossen) und wenn die Gewinne in der GmbH verbleiben und nicht ausge­schüttet werden.

Damit du die Steu­er­vor­teile wirk­lich nutzen kannst, brauchst du unbe­dingt ein Verständnis sowohl von Perso­nen­un­ter­nehmen als auch der GmbH. Dafür werden wir uns schritt­weise ein besseres Verständnis der Besteue­rung von Perso­nen­un­ter­nehmen und GmbHs erarbeiten.

Wie Personenunternehmen besteuert werden

Bei Perso­nen­un­ter­nehmen werden die erwirt­schaf­teten Gewinne und Verluste den Gesellschafter*innen persön­lich zuge­rechnet. Diese direkte Zurech­nung wird als Trans­pa­renz­prinzip bezeichnet. Das Perso­nen­un­ter­nehmen ist für die steu­er­liche Betrach­tung trans­pa­rent, so dass die Besteue­rung auf Ebene der Gesellschafter*innen erfolgt.

Perso­nen­un­ter­nehmen umfassen Einzel­un­ter­nehmen und Perso­nen­ge­sell­schaften. Bei einem Einzel­un­ter­nehmen handelt es sich um eine einzelne Person, die Risiko und Ertrag persön­lich und allein auf sich vereint – wie bei Claudia und ihrer PR-Agentur. Perso­nen­ge­sell­schaften sind ein Zusam­men­schluss mehrerer Personen und können als Gesell­schaft bürger­li­chen Rechts (GbR), Offene Handels­ge­sell­schaft (OHG) oder Komman­dit­ge­sell­schaft (KG) ausge­staltet sein. 

Wenn du frei­be­ruf­lich tätig bist, alleine oder in einer Part­ner­schaft, gelten für dich die glei­chen Grund­sätze wie für Einzel- und Perso­nen­un­ter­nehmen. Du kannst zwar ein paar Erleich­te­rungen bean­spru­chen, aber die Schluss­fol­ge­rungen hinsicht­lich der Haftung und Besteue­rung gelten für dich auch. 

Für die Ertrags­be­steue­rung bei Perso­nen­un­ter­nehmen sind nur zwei Steu­er­arten rele­vant: die Gewer­be­steuer und die Einkommensteuer. 

Gewerbesteuer

Die Gewer­be­steuer ist eine kommu­nale Steuer und betrifft alle gewerb­li­chen Unter­nehmen und somit sowohl Personen- als auch Kapi­tal­ge­sell­schaften. Von der Gewer­be­steuer befreit sind nur Freiberufler*innen.

Grund­lage der Steuer ist, dass Unter­nehmen von der kommu­nalen Infra­struktur profi­tieren und daher für deren Aufrecht­erhal­tung und Ausbau einen Kosten­bei­trag leisten sollen. 

Besteuert wird der Unter­neh­mens­ge­winn als Gewer­be­er­trag. Dieser wird bei Perso­nen­un­ter­nehmen um einen Frei­be­trag in Höhe von 24.500 Euro gekürzt. Der verblei­bende steu­er­pflich­tige Gewer­be­er­trag wird mit 3,5 % multi­pli­ziert, um den Gewer­be­steu­er­mess­be­trag zu erhalten, der wiederum mit dem Gewer­be­steu­er­he­be­satz der Gemeinde multi­pli­ziert wird. 

Der durch­schnitt­liche Gewer­be­steu­er­he­be­satz liegt in Deutsch­land bei rund 400 %. Groß­städte haben in der Regel einen höheren Hebe­satz als umlie­gende Gemeinden (siehe Tabelle 1). Haupt­grund dafür ist, dass die Städte mit ihrer Infra­struktur, ihrem kultu­rellen Angebot und ihrem Arbeits­kräf­te­pool eine hohe Attrak­ti­vität aufweisen. Länd­liche Gemeinden versu­chen durch steu­er­liche Anreize, vor allem über nied­ri­gere Hebe­sätze der Gewer­be­steuer, ihre Attrak­ti­vität für Unter­nehmen zu erhöhen. 

Monheim am Rhein, in direkter Nähe zu Düssel­dorf, hat mit 250 % einen der nied­rigsten Hebe­sätze in Deutsch­land. Durch den um 190 Punkte nied­ri­geren Hebe­satz, ist die Gewer­be­steuer in Monheim um 7,7 % nied­riger als in Düssel­dorf. Steu­er­oasen gibt es auch in Deutschland.

Tabelle 1: Hebe­steu­er­sätze für die Gewer­be­steuer (GewSt) ausge­wählter (Groß-)Städte in Deutschland

Tabelle 1: Hebesteuersätze für die Gewerbesteuer (GewSt) ausgewählter (Groß-)Städte in Deutschland

Da Tabelle 1 die Hebe­steu­er­sätze über­wie­gend von Groß­städten auflistet, scheint der durch­schnitt­liche Hebe­satz hier höher als der vom Bundesamt für Statistik ermit­telte Durch­schnitts­wert von 400 %.

Damit beträgt die Gewer­be­steuer durch­schnitt­lich 14 % des steu­er­pflich­tigen Gewinns (3,5 % × 400 %). Durch den Gewer­be­steu­er­frei­be­trag liegt die Gewer­be­steu­er­quote bezogen auf den Unter­neh­mens­ge­winn unter diesen 14 %. Bis zu einem Gewinn in Höhe des Frei­be­trags von 24.500 Euro muss keine Gewer­be­steuer gezahlt werden. 

Bei einem Gewinn in Höhe von 100.000 Euro wie bei unserer Unter­neh­merin Claudia (siehe Rech­nung 1) beträgt die Gewer­be­steu­er­quote etwas über 10 %.

Rech­nung 1: Gewer­be­steuer bei Personenunternehmen

Einzel­un­ter­neh­merin Claudia hat einen Gewinn vor Steuern von 100.000 Euro. Nach Abzug des Gewer­be­steu­er­frei­be­trags beträgt die Gewer­be­steuer etwas mehr als 10 % ihres Gewinns.

Rechnung 1: Gewerbesteuer bei Personenunternehmen

Einkommensteuer

Neben der Gewer­be­steuer ist für Perso­nen­un­ter­nehmen nur noch die Einkom­men­steuer rele­vant. Der Unter­neh­mens­ge­winn wird unmit­telbar und voll­ständig zur Einkom­mens­be­rech­nung heran­ge­zogen und mit dem persön­li­chen Steu­er­satz der Unter­neh­merin oder des Unter­neh­mers besteuert. 

Die Höhe der Steu­er­be­las­tung ist somit unab­hängig davon, wieviel Gewinn entnommen wird, z. B. als Unter­neh­mer­lohn. Selbst bei Tren­nung der Konten zwischen privat und Unter­nehmen, gibt es für die Besteue­rung keine Trennung. 

Obwohl Claudia ihrem Unter­nehmen nur einen Lohn von 50.000 Euro zur Deckung ihrer Lebens­hal­tungs­kosten entnimmt, muss sie den kompletten Gewinn in Höhe von 100.000 Euro als persön­li­ches Einkommen versteuern.

Bei der Einkom­men­steuer (ESt) gilt in Deutsch­land ein progres­siver Steu­er­tarif – jeder zusätz­liche Euro wird mit einem höheren Grenz­steu­er­satz belegt als das darunter liegende Einkommen.

Abbil­dung 2: Verlauf der Steu­er­sätze der Einkom­men­steuer (2021)

Abbildung 2: Verlauf der Steuersätze der Einkommensteuer (2021)

Für den Grenz­steu­er­satz der Einkom­men­steuer gibt es 5 Tarifzonen:

Zone 1: Bis zum Grund­frei­be­trag von 9.744 Euro wird keine Einkom­men­steuer erhoben.

Zone 2: Zwischen 9.745 Euro und 14.753 Euro steigt der Grenz­steu­er­satz linear von 14 % auf 24 %.

Zone 3: Zwischen 14.754 Euro und 57.918 Euro steigt der Grenz­steu­er­satz linear von 24 % auf 42 %. Bei ca. 30.000 Euro über­steigt der Grenz­steu­er­satz die für die weiteren Betrach­tungen wich­tige Marke von 30 %.

Zone 4: Zwischen 57.919 Euro und 274.612 Euro gilt der Spit­zen­steu­er­satz von 42 %.

Zone 5: Ab 274.613 Euro gilt der Reichen­steu­er­satz in Höhe von 45 %.

Da der Grenz­steu­er­satz zunimmt, liegt der durch­schnitt­liche Steu­er­satz auf das gesamte Einkommen entspre­chend unter dem Grenz­steu­er­satz (siehe Abbil­dung 2). Auf ein Einkommen von 100.000 Euro werden ca. 33.000 Euro Einkom­men­steuer fällig. Der durch­schnitt­liche Steu­er­satz beträgt somit 33 %, obwohl ab dem 57.919zehnten Euro jeder zusätz­liche Euro Einkommen mit dem Spit­zen­steu­er­satz von 42 % belastet wird.

Um Einkommen aus selb­stän­diger Arbeit gegen­über Einkommen aus unselb­stän­diger Arbeit nicht über­mäßig zu benach­tei­ligen, wird von der tarif­li­chen Einkom­men­steuer die schon entrich­tete Gewer­be­steuer abge­zogen. Zumin­dest bis zu einem Hebe­satz von 380 %. Ist der Hebe­satz größer als 380 %, müssen Unternehmer*innen den darüber­hin­aus­ge­henden Anteil der Gewer­be­steuer weiterhin tragen.

Daher ist für die meisten Perso­nen­un­ter­nehmen effek­tive Gewer­be­steuer vernach­läs­sigbar: Da der durch­schnitt­liche Hebe­satz in Deutsch­land bei 400 % liegt und die Gewer­be­steuer bis zu einem Hebe­satz von 380 % ange­rechnet wird, beträgt die effek­tive Gewer­be­steuer für Personenunternehmer*innen in Deutsch­land nach Anrech­nung bei der Einkom­men­steuer nur 0,7 % ((400 % − 380 %) × 3,5 %). 

Daher werde ich zur Verein­fa­chung der folgenden Ausfüh­rungen die Gewer­be­steuer bei Perso­nen­un­ter­nehmen außen vor lassen und nur die Einkom­men­steuer berücksichtigen. 

Wer sein Gewerbe jedoch in einer Gemeinde mit hohen Hebe­sätzen betreibt, wie etwa München oder Saar­brü­cken, zahlt effektiv fast vier Prozent­punkte mehr als nur die Einkom­men­steuer (siehe Tabelle 2).

Da Freiberufler*innen nicht gewer­be­steu­er­pflichtig sind, entspricht diese effek­tive Gewer­be­steuer genau ihrem Steu­er­vor­teil gegen­über gewerb­li­chen Personenunternehmen.

Tabelle 2: Effek­tive Gewer­be­steuer (GewSt) von Perso­nen­un­ter­nehmen nach Anrech­nung bei der Einkom­men­steuer (ESt)

Tabelle 2: Effektive Gewerbesteuer (GewSt) von Personenunter-nehmen nach Anrechnung bei der Einkommensteuer (ESt) (2019)

Um die Besteue­rung eines Perso­nen­un­ter­neh­mens im Detail nach­zu­voll­ziehen, zeigt Rech­nung 2 die Besteue­rung durch Gewer­be­steuer und Einkom­men­steuer Schritt für Schritt. 

Dabei ist schön zu sehen, dass die ermit­telte Gewer­be­steuer fast voll­ständig von ihrer Einkom­men­steuer abge­zogen wird und daher vernach­läs­sigt werden kann. 

Deut­lich wird auch, dass durch den zuneh­menden Grenz­steu­er­satz der Einkom­men­steuer auch die Steu­er­quote eines Perso­nen­un­ter­neh­mens mit zuneh­mendem Einkommen steigt.

Rech­nung 2: Besteue­rung eines Personenunternehmens 

Hier sehen wir, wie Clau­dias Perso­nen­un­ter­nehmen besteuert wird. Da Claudia den Gewinn ihres Unter­neh­mens Jahr für Jahr verdop­pelt, ist gut zu sehen, wie die Steu­er­last mit stei­gendem Gewinn wächst.

Rechnung 2: Besteuerung eines Personenunternehmens

Wie die GmbH besteuert wird

GmbH-Unternehmer*innen können ihre Steuern viel stärker steuern als Personenunternehmer*innen. 

Bei Perso­nen­un­ter­nehmen werden alle Unter­neh­mens­er­träge als persön­li­ches Einkommen der Unternehmer*innen besteuert – Claudia hat keinen Einfluss auf ihre Besteuerung. 

Durch das Tren­nungs­prinzip gibt es bei der GmbH zwei Ebenen der Besteue­rung, die der GmbH selbst und die der Gesellschafter*innen. Im Gegen­satz zu Claudia kann Sven die Besteue­rung sehr wohl beein­flussen: Wegen der zwei Besteue­rungs­ebenen hängt bei einer GmbH die Besteue­rung vornehm­lich von der Verwen­dung der erwirt­schaf­teten Erträge ab. Werden die Erträge

  1. als Gehalt an im Unter­nehmen beschäf­tigte Gesellschafter*innen ausgezahlt,
  2. in der GmbH als Gewinn­rück­lage einbe­halten (auch Thesau­ri­e­rung der Gewinne genannt),
  3. oder als Divi­dende an die Gesellschafter*innen ausgeschüttet? 

Folgend erfährst du, wie diese drei Ertrags­ver­wen­dungen in der GmbH und bei den Gesellschafter*innen besteuert werden.

Besteuerung von Gehältern

Im Unter­schied zu Perso­nen­un­ter­nehmen sind die Gehälter von im Unter­nehmen beschäf­tigten Gesellschafter*innen bei der GmbH Aufwände und damit gewinnmindernd. 

Diese Gehälter werden daher nicht auf Ebene der GmbH besteuert, sondern nur als persön­li­ches Einkommen der Gesellschafter*innen mit Einkom­men­steuer zuzüg­lich Soli­da­ri­täts­zu­schlag belegt. 

Sven zahlt sich aus seiner Perso­nal­be­ra­tungs-GmbH seinen Unter­neh­mer­lohn als Geschäfts­füh­rungs­ge­halt in Höhe von 50.000 Euro aus, auf das die GmbH die Lohn­steuer als Voraus­zah­lung der Einkom­men­steuer abführt (siehe Rech­nung 3). 

Rech­nung 3: Besteue­rung der Gehälter an Gesellschafter*innen mit der Einkommensteuer

Svens GmbH erzielt die glei­chen Erträge vor Gehalt und Steuern wie auch Clau­dias Perso­nen­un­ter­nehmen: 50.000 Euro im Vorjahr, 100.000 Euro im aktu­ellen Jahr und 200.000 Euro im nächsten Jahr. Sein Geschäfts­füh­rer­ge­halt beträgt 50.000 Euro.

Rechnung 3: Besteuerung der Gehälter an Gesellschafter*innen mit der Einkommensteuer

Im Vergleich zur Einzel­un­ter­neh­merin Claudia, die den vollen Gewinn in Höhe von 100.000 Euro als persön­li­ches Einkommen zu versteuern hat (siehe Rech­nung 2), muss Sven nur sein Gehalt in Höhe von 50.000 Euro als Einkommen persön­lich versteuern.

Besteuerung von thesaurierten Gewinnen

Der nach Abzug der Gehälter an Gesellschafter*innen verblei­bende Gewinn wird auf Ebene der GmbH mit Gewer­be­steuer und Körper­schaft­steuer von zusammen etwa 30 % belegt (siehe Rech­nung 4).

Rech­nung 4: Besteue­rung auf Ebene der GmbH

Am Beispiel von Svens GmbH sieht die Besteue­rung durch Gewerbe- und Körper­schaft­steuer in der GmbH folgen­der­maßen aus:

Rechnung 4: Besteuerung auf Ebene der GmbH

Zum besseren Verständnis beider Steu­er­arten beleuchte ich die Gewer­be­steuer und die Körper­schaft­steuer folgend im Detail.

Gewerbesteuer in der GmbH

Anders als bei Perso­nen­un­ter­nehmen gibt es bei Kapi­tal­ge­sell­schaften bei der Gewer­be­steuer keinen Freibetrag.

Wie bei den Perso­nen­un­ter­nehmen herge­leitet, liegt die Gewer­be­steuer in Deutsch­land durch­schnitt­lich bei etwa 14 % (siehe Tabelle 1). 

Rech­nung 5: Ermitt­lung der Gewer­be­steuer in der GmbH

Svens GmbH zahlt nach Abzug von Svens Geschäfts­füh­rungs­ge­halt auf den Gewinn vor Steuern eine Gewer­be­steuer in Höhe von 14 %.

Rechnung 5: Ermittlung der Gewerbesteuer in der GmbH

Durch das Tren­nungs­prinzip ist das Gehalt an Geschäfts­führer Sven für die GmbH ein Aufwand. Im Vorjahr hatte Sven sich den kompletten erwirt­schaf­teten Unter­neh­mens­er­trag als Geschäfts­füh­rer­ge­halt ausge­zahlt; für die GmbH redu­zierte sich damit der zu versteu­ernde Ertrag auf null (siehe Rech­nung 5).

Körperschaftsteuer

Die Körper­schaft­steuer ist die Entspre­chung der Einkom­men­steuer auf Ebene der Kapitalgesellschaft. 

Im Unter­schied zur anstei­genden Grenz­be­steue­rung bei der persön­li­chen Einkom­men­steuer gibt es bei der Körper­schaft­steuer einen fixen Steu­er­satz von 15 % ohne Frei­be­trag. Dazu kommt der Soli­da­ri­täts­zu­schlag in Höhe von 5,5 % bezogen auf die Körper­schaft­steuer (siehe Rech­nung 6).

Inklu­sive Soli beträgt die Belas­tung durch die Körper­schaft­steuer damit knapp 16 % (es sind 15,825 %, um genau zu sein). 

Rech­nung 6: Ermitt­lung der Körper­schaft­steuer in der GmbH

Svens GmbH zahlt auf den Gewinn vor Steuern die Körper­schaft­steuer in Höhe von knapp 16 %.

Rechnung 6: Ermittlung der Körperschaftsteuer in der GmbH

Gewer­be­steuer (durch­schnitt­lich 14 %) und Körper­schaft­steuer (16 %) zusam­men­ge­rechnet ergeben eine Steu­er­quote von 30 % auf Ebene der GmbH. Aus 100 % Unter­neh­mens­ge­winn vor Steuern werden 70 % nach Steuern.

Werden die Gewinne im Unter­nehmen belassen (thesau­riert) und nicht ausge­schüttet, fallen keine weiteren Ertrag­steuern an. Nur an die Gesellschafter*innen ausge­schüt­tete Divi­denden werden dann noch einmal auf persön­li­cher Ebene der Gesellschafter*innen besteuert – und zwar mit der Abgel­tungs­steuer oder nach dem Teil­ein­künf­te­ver­fahren. Beide werde ich weiter unten genauer erläutern.

Besteuerung von ausgeschütteten Gewinnen

Nach Erstel­lung des Jahres­ab­schlusses und der Jahres­steu­er­erklä­rungen beschließt die Gesell­schafts­ver­samm­lung der GmbH über die Verwen­dung der Gewinne.

An Gesellschafter*innen ausge­schüt­tete Gewinne, auch Divi­denden genannt, sind Einkünfte aus Kapi­tal­ver­mögen und werden mit der Abgel­tungs­steuer in Höhe von 25 % belegt. Zuzüg­lich des Soli­da­ri­täts­zu­schlages in Höhe von 5,5 % auf die Abgel­tungs­steuer liegt die Besteue­rung damit bei 26,375 %.

Der Werbungs­kos­ten­abzug bei der Abgel­tungs­steuer ist auf den Sparer-Pausch­be­trag in Höhe von 801 Euro bzw. 1.602 Euro begrenzt.

Ausge­schüt­tete Gewinne werden doppelt besteuert: Nach Besteue­rung auf Ebene der GmbH in Höhe von 30 % wird jeder nicht thesau­ri­erte, sondern an die Gesellschafter*innen ausge­schüt­tete Euro, zusätz­lich mit ca. 26 % Abgel­tungs­steuer belegt. Von 100 Euro Gewinn bleiben nach 30 % Steuern auf GmbH-Ebene noch 70 Euro, von denen dann nach 26 % Besteue­rung bei Ausschüt­tung noch 52 Euro bei den Gesellschafter*innen ankommen. Die Gesamt­steu­er­quote der GmbH für ausge­schüt­tete Gewinne liegt damit bei rund 48 %. 

Am Beispiel von Sven in Rech­nung 7 verbleiben von 50.000 Euro Ertrag vor Steuern nach doppelter Besteue­rung noch knapp über 26.044 Euro, ca. 52 % des ursprüng­li­chen Ertrags. 

Perso­nen­un­ter­neh­merin Claudia erreicht einen ähnlich hohen Steu­er­satz erst ab einem Einkommen von über 275.000 Euro: Erst dann müsste sie jeden weiteren Euro in Höhe von 47,25 % versteuern (45 % Reichen­steu­er­satz plus Soli­da­ri­täts­zu­schlag ergeben 47,25 %).

Rech­nung 7: Abgel­tungs­steuer auf Gewinn­aus­schüt­tungen der GmbH

Die folgende Rech­nung zeigt die Besteue­rung auf Ebene der GmbH und nach­fol­gend der Divi­dende für den Fall, dass die GmbH den Gewinn voll­ständig ausschüttet. 

Rechnung 7: Abgeltungssteuer auf Gewinnausschüttungen der GmbH

Wenn du zu mindes­tens 25 % an der GmbH betei­ligt bist oder du zu wenigs­tens 1 % betei­ligt bist und du für die GmbH arbei­test, kann auch die Besteue­rung der Divi­denden nach dem Teil­ein­künf­te­ver­fahren statt der Abgel­tungs­steuer ange­wandt werden (siehe Exkurs). Auf Antrag kannst du das Finanzamt eine Güns­ti­ger­prü­fung durch­führen lassen. Dann wird die für dich güns­ti­gere Vari­ante angewandt.

Da Abgel­tungs­steuer und Teil­ein­künf­te­ver­fahren in ähnli­cher Höhe sind und das Teil­ein­künf­te­ver­fahren sehr stark von den indi­vi­du­ellen Vermö­gens­um­ständen abhängt, basieren die folgenden Herlei­tungen und Berech­nungen ausschließ­lich auf der Anwen­dung der Abgeltungssteuer.

Exkurs: Teil­ein­künf­te­ver­fahren

Wie der Name schon sagt, wird beim Teil­ein­künf­te­ver­fahren nur ein Teil der Einkünfte, nämlich 60 %, bei der Veran­la­gung der Einkom­men­steuer heran­ge­zogen. Die übrigen 40 % der Einkünfte aus Divi­denden und Veräu­ße­rungs­ge­winnen sind steuerfrei. 

Da nur 60 % der Divi­denden und Veräu­ße­rungs­ge­winne mit maximal dem Spit­zen­steu­er­satz von 42 % besteuert werden, liegt die Steu­er­be­las­tung beim Teil­ein­künf­te­ver­fahren bei maximal 25,2 % (60 % × 42 %). Bei der Abgel­tungs­steuer liegt die Steu­er­quote inklu­sive des Soli­da­ri­täts­zu­schlags bei 26,375 %. Die maxi­male Steu­er­be­las­tung durch das Teil­ein­künf­te­ver­fahren ist damit in etwa so hoch wie der fixe Steu­er­satz der Abgeltungssteuer.

Im Unter­schied zur Abgel­tungs­steuer können die Werbungs­kosten auch zu 60 % ange­rechnet werden. Der Sparer-Pausch­be­trag entfällt.

Je nied­riger die Einkommen aus anderen Quellen oder je höher die Werbungs­kosten, z. B. durch Fremd­ka­pi­tal­zinsen, desto güns­tiger ist das Teil­ein­künf­te­ver­fahren im Vergleich zur Abgeltungssteuer.

Wie du mit der GmbH die Steuerlast minimierst

Auf Basis der voran­ge­gan­genen zwei Kapitel können wir die Besteue­rung von Perso­nen­un­ter­nehmen und GmbHs nun gegen­über­stellen und vergleichen. 

Während bei Perso­nen­un­ter­nehmen alle Unter­neh­mens­er­träge unab­hängig von der Verwen­dung als persön­li­ches Einkommen der Unternehmer*innen besteuert werden, hängt bei der GmbH die Besteue­rung von der Verwen­dung der erwirt­schaf­teten Erträge ab.

Für eine sinn­volle Vergleichs­basis für die Besteue­rung von Perso­nen­un­ter­nehmen und GmbHs sollten wir uns folg­lich mit der best­mög­li­chen Verwen­dung der Gewinne befassen. Welche Aufgaben sollen die Gewinne erfüllen? Die Beant­wor­tung dieser Frage ist voll­kommen unab­hängig von der Rechtsform. 

Gewinn zur Deckung der Lebenshaltungskosten

Die oberste Aufgabe deines Unter­neh­mens ist es, dich als Unternehmer*in zu ernähren: Dein Unter­nehmen muss in erster Linie deinen Lebens­un­ter­halt finan­zieren. 

Als Erstes entnimmst du daher den Anteil des Gewinns, den du zur Deckung der Kosten deiner privaten Lebens­füh­rung benö­tigst. Das schließt nicht nur alle lebens­not­wen­digen Ausgaben ein, sondern auch alles, was du für deinen persön­li­chen Lebens­stan­dard brauchst.

Erst wenn du darüber­hin­aus­ge­hende Gewinne erwirt­schaf­test, kannst du über die weitere Gewinn­ver­wen­dung entscheiden.

Falls du über persön­li­ches Einkommen aus anderen Quellen verfügst, beispiels­weise Miet­ein­künfte oder Divi­denden, brauchst du aus deinem Unter­nehmen natür­lich nur noch so viel, wie dir zur Deckung deiner Kosten fehlt. 

Ob als Privat­ent­nahme im Perso­nen­un­ter­nehmen oder als Gehalt in der GmbH, die zur Deckung deiner Lebens­hal­tungs­kosten benö­tigten Mittel werden bei dir persön­lich als Einkommen besteuert. Die Wahl der Rechts­form hat hier demnach keinen steu­er­li­chen Einfluss.

Gewinn zur Stärkung des Unternehmens

Zwei­tens sollte im Unter­nehmen genü­gend Kapital verbleiben, um auch die künf­tige Ertrags­fä­hig­keit zu sichern. 

Gewinn­rück­lagen erhöhen die Eigen­ka­pi­tal­quote, stärken die Liqui­di­täts­re­serve und schaffen Spiel­raum für künf­tige Inves­ti­tionen. Die Höhe der Gewinn­rück­lagen hängt von der aktu­ellen betriebs­wirt­schaft­li­chen Situa­tion, dem Markt­um­feld und den geplanten Vorhaben ab.

Eine hilf­reiche Faust­formel besagt, dass Unter­nehmen über eine Liqui­di­täts­re­serve von wenigs­tens sechs Monaten verfügen sollten: Die liquiden Mittel – die Summe aus Barmit­teln und kurz­fris­tigen Forde­rungen – sollten ausrei­chen, um die fixen Kosten wenigs­tens sechs Monate zu decken. Solange die Liqui­di­täts­re­serve nicht ausrei­chend hoch ist, sollten die Gewinne in die Gewinn­rück­lagen fließen. Das Jahr 2020 mit dem Corona-Lock­down hat die Bedeu­tung einer gesunden Liqui­di­täts­re­serve aufgezeigt.

Welchen Einfluss hat die Rechts­form­wahl auf die im Unter­nehmen verblei­benden Gewinne? In der GmbH liegt die Steu­er­quote auf thesau­ri­erte Gewinne bei 30 %. Bei Perso­nen­un­ter­nehmen wird steu­er­lich nicht zwischen Person und Unter­nehmen unter­schieden. Daher werden auch die im Unter­nehmen verblei­benden Gewinne bei dir als Unternehmer*in voll als Einkommen besteuert. 

Bis zu einem Einkommen von 30.000 Euro liegt der persön­liche Grenz­steu­er­satz der Einkom­men­steuer unter dem Steu­er­satz der GmbH in Höhe von 30 % (siehe Abbil­dung 3). Die ersten 30.000 Euro Gewinn sollten also besser persön­lich versteuert werden statt in der GmbH. Da deine Lebens­hal­tungs­kosten vermut­lich darüber liegen, wirst du das sowieso tun, als Unter­neh­mer­lohn oder Geschäftsführungsgehalt.

Abbil­dung 3: Grenz­steu­er­satz der Einkom­men­steuer im Vergleich zur Steu­er­quote der GmbH

Abbildung 3: Grenzsteuersatz der Einkommensteuer im Vergleich zur Steuerquote der GmbH

Bei einem Unter­neh­mens­ge­winn von 30.000 Euro pro Jahr (vor Entnahme für private Lebens­füh­rung), über­steigt dein persön­li­cher Grenz­steu­er­satz die Marke von 30 % – und damit die Steu­er­quote für GmbHs. Bei einem höheren Unter­neh­mens­ge­winn wird der Gewinn im Perso­nen­un­ter­nehmen demzu­folge höher besteuert als in der GmbH.

Für jeden Euro Unter­neh­mens­ge­winn über 57.919 Euro ist die Steu­er­quote bei der GmbH sogar um 12 Prozent­punkte nied­riger als bei Perso­nen­un­ter­nehmen (30 % in der GmbH statt Grenz­be­steue­rung im Spit­zen­steu­er­satz von 42 %).

Gewinn zur Vermögensmehrung

Du hast nur den Gewinn­an­teil zur freien Verfü­gung, den du weder zur privaten Lebens­füh­rung, noch zur Stär­kung deines Unter­neh­mens benö­tigst. 

Erst wenn du genü­gend Gewinn erwirt­schaf­test, dass nach Erfül­lung der beiden ersten Aufgaben noch Gewinn übrig ist, kannst du wirk­lich frei über diesen Gewinn entscheiden. 

Da du Unternehmer*in bist, wage ich eine Vermu­tung, was du mit diesem frei verfüg­baren Gewinn machst. Ich vermute, dass du diesen Gewinn anlegst oder inves­tierst mit dem Ziel einer vernünf­tigen Kapi­tal­ren­dite. Schließ­lich möch­test du doch sicher auch dieses Geld produktiv einsetzen, um dein Vermögen zu mehren. Dabei ist es an dieser Stelle erst einmal uner­heb­lich, wie du dein Vermögen inves­tierst. Zu diesem Thema komme ich in Teil 3 des Buches (nicht Teil dieses Auszugs).

Als Personenunternehmer*in kannst du die Besteue­rung auf diesen Gewinn­an­teil nicht beein­flussen. Du kannst diesen Gewinn­an­teil erst nach Einkom­mens­be­steue­rung zum Vermö­gens­aufbau investieren. 

In der GmbH hingegen kannst du per Gesell­schafts­be­schluss die Steuern steuern. Du hast dabei drei Optionen:

  1. Du belässt den Gewinn­an­teil in der GmbH und inves­tierst nach einer Besteue­rung in Höhe von 30 % in den Vermö­gens­aufbau (siehe Besteue­rung von thesau­ri­erten Gewinnen).
  2. Du entnimmst den Gewinn­an­teil als höheres Gehalt und inves­tierst in den Vermö­gens­aufbau wie Personenunternehmer*innen nach Besteue­rung im Einkommen (siehe Besteue­rung von Gehäl­tern).
  3. Du schüt­test den Gewinn­an­teil als Divi­dende aus und inves­tierst nach einer Gesamt­be­steue­rung von 48 % in den Vermö­gens­aufbau – nach Besteue­rung auf Ebene der GmbH und nach Abzug der Abgel­tungs­steuer (siehe Besteue­rung von ausge­schüt­teten Gewinnen).

Option 3 können wir schnell ausschließen. Eine Steu­er­quote von 48 % ist höher als eine Besteue­rung im Spit­zen­steu­er­satz und sogar höher als der Reichen­steu­er­satz von 45 %.

Option 2 ist auch nicht sonder­lich attraktiv. Beträgt dein Gehalt zur Deckung deiner Lebens­hal­tungs­kosten schon wenigs­tens 30.000 Euro jähr­lich, wird jede Gehalts­er­hö­hung mit einem Grenz­steu­er­satz der Einkom­men­steuer von über 30 % versteuert und liegt damit über der Steu­er­quote der GmbH in Option 1. Bei einem Gehalt von über 57.919 Euro, wird bei Option 2 jeder zusätz­liche Euro im Spit­zen­steu­er­satz mit 42 % besteuert. Das sind 12 Prozent­punkte mehr als die 30 % Steuern bei Option 1. 

Im Umkehr­schluss bedeutet das, dass du bei Option 1 – bei Thesau­ri­e­rung des Gewinns in der GmbH – bis zu 20 % mehr inves­tier­bares Kapital hast, als wenn du es in Option 2 im Perso­nen­un­ter­nehmen persön­lich oder als Gehalt versteuert hättest.

Das mag auf den ersten Blick verwun­dern, lässt sich aber leicht nach­voll­ziehen. Von 100 Euro vor Steuern verbleiben in der GmbH nach 30 % Steuern noch 70 % zum Inves­tieren, also 70 Euro. Hättest du die 100 Euro wie bei Option 2 persön­lich versteuert – ich gehe jetzt einfach mal vom Spit­zen­steu­er­satz aus – dann blieben dir nach Abzug von 42 % Steuern nur 58 Euro zum Inves­tieren. 70 Euro in der GmbH sind 20 % mehr als 58 Euro nach persön­li­cher Versteuerung.

20 % mehr inves­tier­bares Kapital in der GmbH bedeutet einen Inves­ti­ti­ons­vor­sprung von fünf Jahren im Vergleich zum Perso­nen­un­ter­nehmen! Du müss­test demnach als Personenunternehmer*in mit deinen Inves­ti­tionen fünf Jahre lang eine durch­schnitt­liche Rendite von 4 % errei­chen, um auf ein inves­tier­bares Vermögen zu kommen, das du in einer GmbH nur durch den Steu­er­vor­teil hättest.

Die Schluss­fol­ge­rung ist eindeutig: Für eine möglichst geringe Besteue­rung soll­test du aus einer GmbH heraus in deinen Vermö­gens­aufbau inves­tieren und nicht aus dem höher versteu­erten Privat­ver­mögen (siehe Rech­nung 8).

Rech­nung 8: Besteue­rung der GmbH bei voll­stän­diger Thesaurierung 

Sven hat erkannt, dass er die Gewinne in der GmbH thesau­rieren und nicht ausschütten sollte. 

Sein Geschäfts­füh­rer­ge­halt in Höhe von 50.000 Euro jähr­lich reicht aus, seine Lebens­hal­tungs­kosten zu decken. Rech­nung 4 auf Seite  beschreibt die Besteue­rung der Gewinne auf Ebene der GmbH. Zusam­men­ge­fasst sieht das so aus:

Rechnung 8 Teil 1: Besteuerung der GmbH bei vollständiger Thesaurierung

Rech­nung 3 zeigt die Besteue­rung des Geschäfts­füh­rungs­ge­haltes als Svens persön­li­ches Einkommen. 

Rechnung 8 Teil 2: Besteuerung der GmbH bei vollständiger Thesaurierung

Bei einem Geschäfts­füh­rungs­ge­halt von 50.000 Euro sieht die Steu­er­last für Sven auf Ebene der GmbH und auf persön­li­cher Ebene so aus:

Rechnung 8 Teil 3: Besteuerung der GmbH bei vollständiger Thesaurierung

Reka­pi­tu­lieren wir die Besteue­rung der drei Gewinnanteile:

  1. Beim zur Deckung deines privaten Lebens­un­ter­halts benö­tigten Gewinn­an­teils ist die Besteue­rung bei Perso­nen­un­ter­nehmen und GmbHs gleich.
  2. Beim für die weitere Unter­neh­mens­ent­wick­lung benö­tigten Gewinn­an­teil ist die Steu­er­quote im Perso­nen­un­ter­nehmen ab einem Gewinn über 30.000 Euro (einschließ­lich der Lebens­hal­tungs­kosten) höher als in der GmbH. 
  3. Beim Gewinn­an­teil zur freien Verfü­gung ist die Steu­er­quote in der GmbH auf 30 % gede­ckelt, während die Steu­er­quote im Perso­nen­un­ter­nehmen im Spit­zen­steu­er­satz auf 42 % steigt (ab einem Gewinn von 57.919 Euro bzw. Reichen­steu­er­satz von 45 % ab einem Gewinn von 274.613 Euro).

Daraus folgt: Je höher das Einkommen, desto größer ist der Steu­er­vor­teil der GmbH gegen­über Perso­nen­un­ter­nehmen, solange die Gewinne nicht ausge­schüttet werden (siehe Abbil­dung 4).

Abbil­dung 4: Verlauf der Steu­er­quoten bei Perso­nen­un­ter­nehmen und Kapi­tal­ge­sell­schaften in Abhän­gig­keit des Gewinns

Abbildung 4: Verlauf der Steuerquoten bei Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften in Abhängigkeit des Gewinns

Der Steu­er­vor­teil der GmbH wird sehr deut­lich, wenn wir die Besteue­rung von Clau­dias Einzel­un­ter­nehmen mit der von Svens GmbH verglei­chen wie in Rech­nung 9.

Rech­nung 9: Vergleich der Besteue­rung von Perso­nen­un­ter­nehmen und GmbH

Claudia hat keine Möglich­keiten, die Besteue­rung zu beein­flussen. Bei ihr werden die Gewinne besteuert wie in Rech­nung 2 darge­stellt. Zusam­men­ge­fasst sieht das so aus:

Rechnung 9 Teil 1: Vergleich der Besteuerung von Personenunternehmen und GmbH

Der Vergleich von Clau­dias Steu­er­last mit der von Sven (bei einem Geschäfts­füh­rungs­ge­halt von 50.000 Euro) zeigt deut­lich den Steu­er­vor­teil der GmbH. Da Claudia mit zuneh­mendem Gewinn einen immer höheren Gewinn­an­teil im Spit­zen­steu­er­satz versteuert, nimmt der Steu­er­vor­teil der GmbH bei höheren Gewinnen noch zu.

Rechnung 9 Teil 2: Vergleich der Besteuerung von Personenunternehmen und GmbH

Im Sinne einer nied­ri­geren Besteue­rung und höheren Vermö­gens­bil­dung ist die GmbH gegen­über dem Perso­nen­un­ter­nehmen der klare Gewinner.

Unter­neh­mer­gold-Werk­zeug:

Auf http://unternehmergold.de/steuerrechner-rechtsform findest du eine Excel-Vorlage, mit der du die Berech­nungen und den Steu­er­ver­gleich an deinem Beispiel durch­führen kannst. Deinen persön­li­chen Steu­er­vor­teil auszu­rechnen gibt dir zusätz­liche Moti­va­tion und Energie zur Umset­zung dieser Weichenstellung. 

Fragst du dich nun, wie du die Gewinne für persön­liche Zwecke verwenden und in den Vermö­gens­aufbau inves­tieren kannst, wenn die Gewinne in der GmbH verbleiben? Die kurze Antwort lautet: über eine Holding. Die ausführ­liche Antwort darauf folgt in Form des Teil 2 des Buches (nicht Teil dieses Auszugs).

War dieser Buch­auszug zur über die beste Rechts­form für dein Unter­nehmen hilf­reich für dich? Willst du jetzt mehr über die GmbH erfahren?

Das waren nur die ersten 30 Seiten aud dem Kapitel. Im Buch folgen zur GmbH noch die folgenden Informationen:

Weiterer Inhalt zur GmbH im Buch

Und die GmbH selbst ist auch nur die erste von fünf Weichen­stel­lungen aus dem Buch, mit denen du als Unternehmer*in aus Steuern Vermögen machen kannst. 

Hier erfährst du mehr über das Buch und die nächsten Weichenstellungen.

Abon­niere die Steuer-Nuggets 

Dann erhältst du jeden Donnerstag wert­volle Tipps, mit denen du Steuern sparst und schneller Vermögen aufbaust.

Gleich in den ersten E‑Mails zeige ich dir die 5 größten Steuerhebel.

Portrait-lachend-250px-250px

Abonniere die Steuer-Nuggets 

Dann erhältst du jeden Donnerstag Tipps, mit denen du Steuern sparst und schneller Vermögen aufbaust.

Gleich zum Start zeige ich dir die 5 größten Steuerhebel.