Autor der Bestseller »Weniger Steuern & mehr Vermögen« und »GmbH gründen«
Mit einem Darlehensvertrag kann deine GmbH dir Kapital bereitstellen, ohne dass du dieses persönlich versteuern musst.
Dieser Darlehensvertrag wird am besten in Form eines Rahmendarlehens vereinbart. Darüber räumt dir deine GmbH eine flexible Kreditlinie ein, vergleichbar mit einem Dispo- oder Kontokorrentkredit.
Damit das Finanzamt das Darlehen anerkennt und nicht als verdeckte Gewinnausschüttung einstuft, müssen einige wichtige Kriterien erfüllt sein.
In diesem Artikel erfährst du, wie du eine Darlehensvereinbarung mit deiner GmbH rechtssicher umsetzt.
Um dir die Umsetzung so einfach wie möglich zu machen, verlinke ich zum Ende des Artikels auf einen Mustervertrag.
Falls du die GmbH hingegen mit Kapital ausstatten möchtest, anstatt es abzuziehen, erfährst du hier:
» Wie du mithilfe von Darlehen die GmbH mit Kapital ausstattest «
Inhaltsverzeichnis
Wofür du Darlehen von der GmbH nutzen kannst
Der große Vorteil von Darlehen ist: Das Geld gehört weiterhin der GmbH und muss daher nicht bei dir versteuert werden. Du nutzt das Geld nur.
Darlehen der GmbH eignen sich hervorragend als Finanzierungsinstrument für deine privaten Investitionen, zum Beispiel für privat genutzte Immobilien, Dividendenaktien und Kryptos (nur bei einer Haltedauer von über einem Jahr).
Warum ein Rahmendarlehen besser ist als ein gewöhnliches Darlehen
Angenommen, du hättest gern ein Darlehen deiner GmbH über 10.000 Euro. Du setzt einen Darlehensvertrag über diese Summe auf und zahlst dir das Darlehen aus.
Wenn du später das Darlehen erhöhen möchtest, benötigst du einen neuen Darlehensvertrag oder eine Änderungsvereinbarung zum alten Vertrag. Schlimmer noch als die Änderung an sich ist, dass du die Anforderungen an die Bedingungen des Fremdvergleichs – Punkt 1 bis 8 – jedes Mal neu kontrollieren und dokumentieren musst.
Das ist aufwändig und nicht besonders flexibel. Dabei soll das Darlehen ja deine finanzielle Flexibilität erhöhen!
Die elegante Lösung dafür ist ein Rahmendarlehen. Das ist wie eine Kreditlinie, vergleichbar mit einem privaten Dispo oder einem Kontokorrentkredit für das Unternehmen: Innerhalb der festgelegten maximalen Summe kannst du das Darlehen flexibel in Anspruch nehmen und zurückzahlen.
Warum du das Darlehen nicht aus versteuertem Einkommen tilgen musst
Darlehen von der GmbH sind vor allem auch deshalb so genial, weil du das Darlehen nicht unbedingt aus versteuertem Einkommen tilgen musst.
Bei einem gewöhnlichen Darlehen von der Bank, etwa einem Immobiliendarlehen, sind üblicherweise monatliche Tilgungsraten vereinbart. Diese Tilgungsraten müsstest du aus deinem versteuerten Einkommen stemmen.
In der Darlehensvereinbarung mit deiner GmbH kannst du jedoch statt monatlicher Tilgungsraten ein endfälliges Darlehen vereinbaren. Das Darlehen muss dann erst am Ende der Darlehenslaufzeit zurückgezahlt werden. Und obwohl die Darlehenslaufzeit zur Einhaltung der Fremdüblichkeit auf zehn Jahre befristet sein muss, spricht nichts dagegen, das Darlehen vor Ablauf dieser Frist zu verlängern. Damit erreichst du, dass die Laufzeit des Darlehens nicht endet und daher auch das Darlehen nicht fällig wird.
Selbst wenn du das Darlehen irgendwann tilgst, musst du die Tilgung nicht unbedingt aus persönlich versteuertem Einkommen stemmen. Denn wenn du dich an meine Empfehlung hältst, hast du das Darlehen für private Investitionen genutzt und nicht für Konsumausgaben. Wenn du diese Vermögenswerte verkaufst, zum Beispiel die private Immobilie, hast du wieder liquide Mittel, um daraus das Darlehen zu tilgen.
Worauf du beim Darlehen achten musst
Es gibt bei Darlehen aber auch einige wichtige Punkte zu beachten: Was ein Darlehen für dich so attraktiv macht, nämlich Geld aus der GmbH zu ziehen, ohne es persönlich zu versteuern, macht es für das Finanzamt lukrativ, dir Fehler nachzuweisen. Daher stehen Darlehen an Gesellschafter bei einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt weit oben auf der Prüfliste.
Das Finanzamt wird versuchen nachzuweisen, dass die GmbH dir das Darlehen nur gegeben hat, weil du an der GmbH beteiligt bist. In diesem Fall würde es als verdeckte Gewinnausschüttung eingestuft und entsprechend besteuert (mit Abgeltungssteuer plus Soli in Höhe von zusammen 26,5 Prozent; siehe oben).
Je höher dein Einfluss auf die GmbH, desto missbrauchsanfälliger sind Darlehen aus Sicht des Finanzamtes. Wenn du die GmbH beherrschst, also die Mehrheit der Anteile hältst und dazu noch die Geschäftsführung innehast, kannst du ein Darlehen ja im Alleingang vereinbaren.
Im Umkehrschluss musst du begründen können, dass die GmbH ein solches Darlehen auch jemand Fremdes gewährt hätte, der nicht an der GmbH beteiligt ist. Je mehr Argumente du hast, dass dieser Fremdvergleich erfüllt ist, desto mühseliger machst du es der Betriebsprüferin, dir eine verdeckte Gewinnausschüttung nachzuweisen.
Wie du bei einem Darlehen deiner GmbH den Fremdvergleich erfüllst
Was braucht es denn alles, um den Fremdvergleich zu erfüllen? Es ist im Grunde genommen ganz einfach: Vergiss deine Rolle als Gesellschafter und frage dich: Unter welchen Bedingungen würdest du als Geschäftsführer oder Geschäftsführerin ein Darlehen an jemand Fremdes geben?
Du würdest vermutlich auf folgende acht Punkte achten:
- Du würdest dir die Zustimmung der Gesellschafter zum Darlehen einholen. Denn die Vergabe von Darlehen gehört vermutlich nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb. Selbst wenn die GmbH allein dir gehört, ist ein formaler Gesellschafterbeschluss ratsam.
- Du würdest eine Darlehensvereinbarung auf jeden Fall schriftlich festhalten. Und zwar vor Auszahlung des Darlehens. Fehlt ein schriftlicher Vertrag, wird es schwer, gegen eine verdeckte Gewinnausschüttung zu argumentieren.
- Du würdest ein Darlehen nur in einer Höhe vergeben, die sich die GmbH auch leisten kann. Das Darlehen sollte somit nicht höher sein als die freien Mittel der GmbH, ohne dass der weitere Geschäftsbetrieb durch die verminderte Liquidität beeinträchtigt wird.
- Du würdest Darlehen nur vergeben, wenn für die GmbH auch ein gutes Geschäft ist. Das bedeutet beispielsweise, dass die Darlehenszinsen höher sein sollten, als die GmbH für Bankguthaben bekommen hätte. Einem Fremden würdest du nie ein zinsloses Darlehen geben.
- Du würdest ein Darlehen nur an jemanden mit guter Bonität vergeben und du würdest die Bonität prüfen. Das bedeutet, dass du auch bei einem Darlehen der GmbH an dich selbst deine eigene Bonität darlegen und dokumentieren solltest.
- Du würdest auf klare Rückzahlungsvereinbarungen bestehen. Schließlich handelt es sich nur um ein Darlehen und kein Geschenk.
- Du würdest auf Sicherheiten bestehen, auf die die GmbH bei ausbleibenden Zahlungen zurückgreifen kann.
- Und selbstverständlich würdest du auf Einhaltung aller vertraglichen Vereinbarungen achten.
Wenn du bei einem Darlehen deiner GmbH an dich selbst alle diese Punkte beachtet und deren Einhaltung dokumentiert hast, wird das Finanzamt dir kaum einen Missbrauch nachweisen können.
Die Betriebsprüferin oder der Betriebsprüfer wird vermutlich gar nicht weiter nachfragen – schließlich bedeutet das Arbeit mit geringer Aussicht auf Erfolg. Warum sich damit aufhalten, wenn so viele andere Gesellschafter-Geschäftsführende die einfachsten Fehler machen: keine schriftlichen Vereinbarungen, zinsloses Darlehen, keine Bonitätsprüfung, keine Sicherheiten und so weiter.
Mustervertrag für ein Rahmendarlehen von deiner GmbH
Um dir die rechtssichere und fremdübliche Umsetzung einer Darlehensvereinbarung so einfach wie möglich zu machen, habe ich zusammen mit Philip Gafron, Anwalt für Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht, ein Mustervertragspaket erstellt.
Der Mustervertrag ist so konzipiert, dass er dem Gesellschafter als Darlehensnehmer möglichst günstige Darlehenskondition bietet und gleichzeitig die Fremdüblichkeit gewährleistet.
Zusätzlich zum eigentlichen Mustervertrag enthält das Vertragspaket alles, was zur einfachen Umsetzung benötigt wird:
- eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Umsetzung,
- eine Vorlage für den Gesellschafterbeschluss,
- eine Vorlage zur Dokumentation der Fremdüblichkeit für den Fall einer späteren Betriebsprüfung
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