Autor der Bestseller »Weniger Steuern & mehr Vermögen« und »GmbH gründen«
Hast du in diesem Jahr deine GmbH-Anteile in die Holding eingebracht oder planst eine Einbringung?
Dann solltest du das wissen:
In dem Jahr, in dem du deine Anteile an der Operativ-GmbH in deine Holding eingebracht hast, solltest du keine Gewinnausschüttung der Operativ-GmbH an die Holding vornehmen.
Denn die Befreiung der Gewinnausschüttung von der Gewerbesteuer greift erst ab dem Folgejahr.
Warum das so ist, erfährst du in diesem Artikel.
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Inhaltsverzeichnis
Wie Gewinnausschüttungen an die Holding besteuert werden
Gewinnausschüttungen der Operativ-GmbH an die Holding sind zu 95% steuerfrei. Das ist das sogenannte Schachtelprivileg.
Da nur die verbleibenden 5% mit Körperschaft- und Gewerbesteuer von zusammen 30% besteuert werden, werden Gewinnausschüttungen an die Holding effektiv mit rund 1,5% besteuert (5% x 30% ergeben 1,5%).
Für die 95%ige Steuerbefreiung von der Körperschaftsteuer muss die Holding mindestens 10% der Anteile an der Operativ-GmbH halten und für die Befreiung von der Gewerbesteuer sind mindestens 15% der Anteile nötig.
Zu welchem Zeitpunkt die Mindestbeteiligung erfüllt sein muss
Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt, zu dem diese Mindestbeteiligung erfüllt sein muss. Dieser Zeitpunkt ist für die Körperschaftsteuer ein anderer als für die Gewerbesteuer.
Für die Befreiung von der Körperschaftsteuer muss die Mindestbeteiligung von 10% zum Zeitpunkt der Gewinnausschüttung bestehen (nachzulesen in KStG §8b Absatz 4 Satz 1 und Satz 6).
Für die Befreiung von der Gewerbesteuer muss die Mindestbeteiligung von 15% jedoch schon zu Beginn des Kalenderjahres bestehen, in dem die Gewinnausschüttung vorgenommen wird (GewStG §9 Absatz 2a Satz 1).
Das bedeutet: In dem Jahr, in dem du deine Anteile in der Operativ-GmbH in die Holding einbringst, besteht die Beteiligung noch nicht zum Jahresbeginn und die Voraussetzungen für die Befreiung von der Gewerbesteuer sind nicht erfüllt.
Was passiert, wenn du zu früh eine Gewinnausschüttung vornimmst
Wenn du doch schon im Jahr der Einbringung eine Gewinnausschüttung an die Holding vornimmst, wird diese voll mit der Gewerbesteuer in Höhe von durchschnittlich rund 14% besteuert – obwohl die Operativ-GmbH bereits die volle Gewerbesteuer auf den Gewinn gezahlt hat.
Von der Körperschaftsteuer ist die Gewinnausschüttung auch im Jahr der Einbringung zu 95% befreit. Auf die restlichen 5% werden ca. 16% Körperschaftsteuer fällig, effektiv sind das 0,8% Steuern.
Das heißt: Nimmst du im Jahr der Einbringung eine Gewinnausschüttung an die Holding vor, werden auf die Gewinnausschüttung ca. 14,8% Steuern fällig statt nur 1,5%.
Wie du stattdessen vorgehen solltest
Nach einer Einbringung in die Holding, solltest du daher in der Operativ-GmbH die Gewinnausschüttung erst beschließen, sobald das nächste Jahr begonnen hat.
Entwarnung kann ich dir geben, wenn deine Holding schon bei Gründung der Operativ-GmbH zu mehr als 15% an dieser beteiligt war, zum Beispiel bei einer Stafettengründung. Denn dann greift das Schachtelprivileg auch für die Gewerbesteuer sofort.
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