Autor der Bestseller »Weniger Steuern & mehr Vermögen« und »GmbH gründen«
Bei einer Unternehmensgründung ist die Anteilsverteilung eine der ersten und weitreichendsten Entscheidungen.
In diesem Artikel erfährst du die Möglichkeiten der Anteilsverteilung bei zwei Gesellschaftern und deren Konsequenzen für Entscheidungsprozesse, die Teamdynamik und die Sozialversicherung.
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Inhaltsverzeichnis
Wenn zwei Personen gemeinsam ein Unternehmen gründen, wirkt fifty-fifty zunächst wie die fairste Lösung: Beide haben gleiche Anteile, gleiche Rechte, gleiche Verantwortung.
Viele Gründercoaches warnen jedoch vor 50:50 – aus berechtigten Gründen.
Das Dilemma bei 50:50
Bei 50:50 führen Konflikte zu einem Patt: Keine Seite kann sich durchsetzen oder die andere überstimmen.
Dauert diese Pattsituation an, bleibt das Unternehmen gelähmt.
Falls der Konflikt nicht gelöst werden kann (auch nach Gesprächen mit Investoren, Beiräten oder Mediatoren nicht), wäre eine geordnete Trennung noch die beste Option. Wenn einer weitermacht, kann das gemeinsam Aufgebaute gerettet werden.
Falls jedoch inzwischen Emotionen gegenüber der Vernunft die Oberhand gewonnen haben, wird es schnell destruktiv. Dann ist es wichtiger, dem anderen zu schaden, ohne Rücksicht auf die eigenen Verluste. Am Ende verlieren beide.
Warum 51:49 kein Allheilmittel ist
Viele Gründercoaches vertreten die Ansicht: An der Spitze der Pyramide kann lediglich eine Person stehen.
Bekommt einer 49 % und der andere 51 % (oder mit einer anderen Mehrheit), ist klar, wer im Zweifel das letzte Wort hat.
Das vermeidet zwar den Patt, birgt aber neue Risiken.
Ohne den Zwang zur Einigung (wie er bei 50:50 eingebaut ist) kann dem Mehrheitsgesellschafter die Motivation fehlen, den Partner zu überzeugen und mitzunehmen.
Wer das letzte Wort hat, sollte wissen, was es kostet, dieses Machtmittel einzusetzen.
Wann welches Modell sinnvoll ist
Was ist nun die bessere Variante?
Wie so oft gilt: Es kommt darauf an.
Manchmal gibt es ein natürliches Ungleichgewicht: Eine Person riskiert mehr, gibt mehr oder ist wichtiger für den Unternehmenserfolg als die andere.
Wenn dies so ist, sollte sich das in der Anteilsverteilung widerspiegeln. Wichtig ist, dass beide Seiten diese Einschätzung teilen. Nicht nur hinsichtlich des Ungleichgewichts, sondern auch, wer diese Person ist 😉
Wenn aber beide gefühlt (!) gleich viel einbringen, dann scheint 50:50 vermutlich für beide fair. Hingegen 51:49 für mindestens eine Seite nicht.
50:50 ist auch ein Signal: Wir machen das zusammen, wir stehen zusammen und keiner über dem anderen.
Das erhöht die Erfolgswahrscheinlichkeit, davon bin ich überzeugt. Und wenn dies ein Patt-Risiko mit sich bringt, dann ist es eben so.
Steuerliche und rechtliche Auswirkungen
Neben den Teamdynamiken hat die Anteilsverteilung erhebliche steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen.
Bei 50:50: beide sozialversicherungsfrei
Bei 50:50 wären beide Gesellschafter-Geschäftsführende bei einer Anstellung in der GmbH von der Sozialversicherung (SV) befreit.
Der Grund: Beide werden als selbständig eingestuft, weil jeder sämtliche Gesellschafterbeschlüsse blockieren kann. Die Pattsituation wird hier zum Vorteil.
Dadurch fallen keine Abgaben für Renten- und Arbeitslosenversicherung an (zusammen ca. 21 % vom Bruttogehalt) und es bleibt mehr Netto vom Brutto. Das schont auch die Liquidität in der Gründungsphase.
Hinweis: Gesellschafter ohne Geschäftsführerbestellung benötigen für die SV-Befreiung einen beherrschenden Einfluss auf die GmbH, also mindestens 50% plus 1 Stimme (mehr dazu hier).
Ein weiterer Vorteil: Eine Managementholdingstruktur wird möglich.
Wegen der SV-Befreiung können sie mit einer Managementholdingstruktur arbeiten:
- Statt in der gemeinsamen Operativ-GmbH angestellt zu sein, beauftragt die Operativ-GmbH die jeweiligen Holdings der beiden mit Managementleistungen.
- Beide sind dann in der jeweils eigenen Holding angestellt und können selbst über die Höhe ihres Gehalts und den Dienstwagen entscheiden.
- So vermeidet diese Struktur typische Konflikte über Geschäftsführergehälter und Dienstwagen.
(Mehr dazu in diesem Artikel: Wie du mit einem Management‑Vertrag deine Holdingstruktur optimierst.)
Wichtig bei 50:50: von Anfang an mit Holding gründen.
Persönlich gehaltene GmbH-Anteile können später nur dann steuerneutral auf eine eigene Holding übertragen werden, wenn man über die Mehrheit der Anteile verfügt.
Bei 50:50 hat keiner die Mehrheit. Wer zu 50:50 eine GmbH gründet, sollte die Anteile von Beginn an über die Holding halten.
51:49: Unterschiedlicher SV-Status führt zu Konflikten
Eine GmbH hat zwei Organe:
- Die Gesellschafterversammlung trifft Entscheidungen und erteilt der Geschäftsführung Anweisungen.
- Die Geschäftsführung führt die Geschäfte entsprechend der Anweisungen der Gesellschafterversammlung und vertritt die Gesellschaft nach außen.
Die Konsequenz bei 51:49: Der Mehrheitsgesellschafter kann in der Gesellschafterversammlung seinen Willen durchsetzen und dem Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer Weisungen erteilen.
Für die Sozialversicherung bedeutet das:
- Der Mehrheitsgesellschafter gilt als selbständig und seine Anstellung ist von der Sozialversicherung befreit.
- Der Minderheitsgesellschafter gilt hingegen als abhängig beschäftigt. Seine Anstellung unterliegt der Sozialversicherungspflicht.
Während beim Mehrheitsgesellschafter vom GF-Gehalt nur die Lohnsteuer abgezogen wird, müssen für den Minderheitsgesellschafter die vollen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung gezahlt werden. Bei ihm kommt viel weniger netto an.
Stell dir vor, wie schwierig es ist, sich auf beidseitig faire Geschäftsführergehälter zu einigen:
- Gleiches Bruttogehalt? Nicht fair, denn beim Mehrheitsgesellschafter kommt mehr netto an.
- Gleiches Arbeitgeber-Brutto? Nicht fair. Denn dann wären zwar die Kosten für die GmbH bei beiden gleich, aber der eine kann entscheiden, was er mit dem Geld macht, und der andere hat ein paar Pflichtversicherungen, die ihm das Geld vermutlich nicht wert sind.
- Gleiches Netto? Wäre auch nicht fair, denn gar nichts sind die Einzahlungen in die Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung auch nicht wert.
Wenn das kein Konfliktpotenzial birgt, weiß ich auch nicht.
Auch die Gestaltung mit der Managementholding wäre wegen des unterschiedlichen Sozialversicherungsstatus nur für den Mehrheitsgesellschafter möglich.
Mein Fazit: Bewusst entscheiden – und Konflikte regeln
Die Anteilsverteilung ist eine der ersten Entscheidungen und stellt die Weichen für den gesamten Unternehmensaufbau. Wichtig ist, dass:
- beide sich der Konsequenzen bewusst sind (dazu soll dieser Artikel dienen);
- beide die Entscheidung mittragen können;
- und schon bei der Gründung Mechanismen zur Konfliktlösung vereinbart werden.
Abschließend noch meine eindringliche Empfehlung für 2er Teams, die gleichberechtigt gründen wollen: Überlegt euch noch vor der Gründung, wir ihr später Konflikte löst:
- Ihr könntet euch gegenseitig zu einer Mediation verpflichten, wenn einer das wünscht.
- Ihr könntet eine Person oder eine Gruppe von Personen als (inoffizielles) Schiedsgremium benennen.
- Vereinbart Eskalationsstufen mit definierten Schritten.
Jeder Mechanismus ist besser als ein anhaltender Patt (selbst die Entscheidung per Münzwurf).
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Damit wünsche ich euch alles Gute und viel Erfolg zusammen!
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