Vermögensverwaltende Holding oder gewerbliche Holding ?
Welche Typen der Holding es gibt und welche wann am besten ist

Welche Typen der Holding es gibt und welche wann am besten ist

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von Alex­ander Keck 

Autor der Best­seller „Weniger Steuern & mehr Vermögen“ und „GmbH gründen“

In meinem Buch „Weniger Steuern & mehr Vermögen“ empfehle ich, dass für Unter­neh­me­rinnen und Unter­nehmer eine gewerb­liche Holding besser passt als eine vermö­gens­ver­wal­tende Holding. 

In diesem Beitrag erfährst du, welche Arten von Holdings es gibt und worin sie sich unter­scheiden. Darauf aufbauend erläu­tere ich meine Präfe­renz zur gewerb­li­chen Holding und wann eine vermö­gens­ver­wal­tende Holding oder auch eine Immo­bi­lien-Holding für dich sinn­voll sein können. 

Was eine vermögensverwaltende GmbH ausmacht

Eine vermö­gens­ver­wal­tende Holding hält und verwaltet ausschließ­lich Vermö­gens­werte – ganz ihrer Bezeich­nung entspre­chend. Das können Unter­neh­mens­be­tei­li­gungen, Aktien, Fonds/ETFs oder auch Immo­bi­lien sein.

Als GmbH unter­liegt die vermö­gens­ver­wal­tende Holding grund­sätz­lich der Gewerbe- (ca. 14 Prozent) und Körper­schaft­steuer (ca. 16 Prozent) von zusammen 30 Prozent. Die weit verbrei­tete Annahme, dass eine vermö­gens­ver­wal­tende GmbH von der Gewer­be­steuer befreit ist und nur mit der Körper­schaft­steuer besteuert wird, ist falsch.

Ausschließ­lich Erträge aus der Vermie­tung und Verpach­tung von Immo­bi­li­en­ver­mögen können auf Antrag vom gewer­be­steu­er­pflich­tigen Gewinn abge­zogen werden und unter­liegen somit nur Körper­schaft­steuer und Soli von zusammen 15,825 Prozent. 

Die Voraus­set­zung für diese erwei­terte Gewer­be­steu­er­kür­zung ist, dass das Unter­nehmen ausschließ­lich vermö­gens­ver­wal­tend tätig ist. Das ist im Gesetz (GewStG § 9 Kürzungen Abs. 1 Satz 2) auch deut­lich ausge­drückt: “[…] auf Antrag bei Unter­nehmen, die ausschließ­lich eigenen Grund­be­sitz oder neben eigenem Grund­be­sitz eigenes Kapi­tal­ver­mögen verwalten und nutzen […], die Kürzung um den Teil des Gewer­be­er­trags, der auf die Verwal­tung und Nutzung des eigenen Grund­be­sitzes entfällt.”

Neben der Verwal­tung von Immo­bi­li­en­ver­mögen ist also noch die Verwal­tung von Kapi­tal­ver­mögen erlaubt, jedoch keinerlei gewerb­liche Tätig­keiten. 

Da ausschließ­lich Erträge aus Vermie­tung und Verpach­tung eigenen Grund­be­sitzes gekürzt werden, unter­liegen die Erträge aus der Verwal­tung vom Kapi­tal­ver­mögen weiterhin der vollen Besteue­rung in Höhe von ca. 30 Prozent.

Worin die Einschränkungen der vermögensverwaltenden Holding bestehen

Der Ausschluss gewerb­li­cher Akti­vi­täten bedeutet eine enorme Einschrän­kung: Da Einrich­tungs­ge­gen­stände wie Möbel oder eine Küche nicht zum Grund­be­sitz gehören gilt ihre Vermie­tung als gewerb­lich und verbaut die Gewerbesteuerkürzung.

Für mich ist diese Einschrän­kung zu groß, zumin­dest für die Holding, die meine Anteile an der Operativ-GmbH hält. Da brauche ich mehr Frei­raum und Flexi­bi­lität. Ich möchte in der Lage sein, mit meiner Holding-GmbH auch mal eine Rech­nung zu stellen, wofür auch immer.

Wenn nun aber die erwei­terte Gewer­be­steu­er­kür­zung nicht infrage kommt, worin liegt dann der Vorteil einer rein vermö­gens­ver­wal­tenden Holding? 

Ich sehe keinen! 

Unab­hängig davon, ob ich in der Holding nur Erträge aus der Vermö­gens­ver­wal­tung habe oder auch gewerb­liche Erträge, liegt die Besteue­rung bei 30 Prozent.

Aber die vermö­gens­ver­wal­tende Holding hat einen Nach­teil: Sie gilt nicht als Unter­nehmer, erbringt nur umsatz­steu­er­be­freite Leis­tungen und kann somit keine Vorsteuer geltend machen.

Daher bevor­zuge ich, dass die Holding-GmbH, die die Anteile an der Operativ-GmbH hält, keine rein vermö­gens­ver­wal­tende Holding ist, sondern auch gewerb­liche Tätig­keiten erbringt. 

Dafür eignet sich etwa das Manage­ment der Operativ-GmbH über eine Geschäfts­be­sor­gung, auch Manage­ment-Holding genannt. Diese gewerb­li­chen Tätig­keiten recht­fer­tigen den über­wie­genden Vorsteu­er­abzug (mit der Einschrän­kung, dass dieje­nigen Kosten, die ausschließ­lich durch die Vermö­gens­ver­wal­tung begründet sind, nicht vorsteu­er­ab­zugs­be­rech­tigt sind – aber das erlaubt einen gewissen argu­men­ta­tiven Spielraum).

Wann zusätzlich eine vermögensverwaltende Holding sinnvoll ist

Erst, wenn die Vermie­tung und Verpach­tung von Immo­bi­li­en­ver­mögen hinzu­kommt, sollte zusätz­lich zur ersten Manage­ment-Holding eine weitere, ausschließ­lich vermö­gens­ver­wal­tende Holding gegründet werden. 

Verwaltet die Holding ausschließ­lich Immo­bi­li­en­ver­mögen ohne weiteres Kapi­tal­ver­mögen, wird sie auch Immo­bi­lien-GmbH oder Immo­bi­lien-Holding genannt.

Da du schon über eine Holding verfügst, fällt es dir viel leichter, diese Immo-Holding oder Immo-GmbH von gewerb­li­chen Erträgen freizuhalten.

Mittels Darlehen kannst du Kapital zwischen den Holdings und den Toch­ter­ge­sell­schaften flexibel steu­er­frei verschieben.

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