Mit einem Management-Vertrag kann die Sozialversicherungspflicht nicht umgangen werden
Mit einem Management-Vertrag kann die Sozialversicherungspflicht nicht umgangen werden

Mit einem Management-Vertrag kann die Sozialversicherungspflicht nicht umgangen werden

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von Alex­ander Keck 

Autor der Best­seller »Weniger Steuern & mehr Vermögen« und »GmbH gründen«

Wenn du bei einer GF-Anstel­lung in der opera­tiven GmbH als sozi­al­ver­si­che­rungs­pflichtig einge­stuft werden würdest, darfst du den Manage­ment-Vertrag mit der Holding anstelle der Anstel­lung in der Operativ-GmbH nicht nutzen.

Soll­test du es doch tun, könnte dies später bei einer Betriebs­prü­fung bei der Operativ-GmbH als Schein­selb­stän­dig­keit einge­stuft werden.

Ein Manage­ment-Vertrag ist nicht zur Umge­hung der Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht in der opera­tiven GmbH geeignet.

Wann deine Anstellung sozialversicherungs­pflichtig wäre und wann nicht

Ob deine Anstel­lung sozi­al­ver­si­che­rungs­pflichtig ist oder nicht, hängt von deiner Gesell­schaf­ter­stel­lung ab – bestimmst du maßgeb­lich die Geschicke der Gesell­schaft oder können Beschlüsse auch gegen dich getroffen werden? Bist du eher selb­ständig tätig oder abhängig und weisungs­ge­bunden beschäftigt?

Wenn du deine Holding beherrschst (weil dir mehr als 50% der Holding gehören) und deine Holding wiederum über wenigs­tens 50 Prozent der Stimm­an­teile an der Operativ-GmbH verfügt, können in der Operativ-GmbH keine Weisungen ohne deine Zustim­mung erfolgen – dann wäre deine Anstel­lung in der Operativ-GmbH von der Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht befreit.

Ist deine Holding zu weniger als 50% an der Operativ-GmbH betei­ligt, wäre deine Anstel­lung in der Operativ-GmbH wahr­schein­lich sozialversicherungspflichtig.

Es sei denn, du (oder deine Holding) verfügst durch eine Sonder­re­ge­lung in der Satzung der GmbH über eine umfas­sende, die gesamte Unter­neh­mens­tä­tig­keit betref­fende Sperr­mi­no­rität und kannst aufgrund deiner Betei­li­gung wich­tige Beschlüsse verhindern.

Es kann aber auch weitere Anzei­chen geben, dass du trotz geringer Betei­li­gungs­quote die Geschicke der Gesell­schaft maßgeb­lich bestimmst: Wenn etwa nahe Fami­li­en­an­ge­hö­rige noch Anteile halten, die du de facto kontrol­lierst, oder wenn du nur aus wich­tigem Grund von der Geschäfts­füh­rung abbe­rufen werden kannst. In solchen Fällen entscheiden die Versi­che­rungs­träger und Gerichte aufgrund einer Würdi­gung aller Umstände des Einzelfalls.

Bist du zu weniger als 50 Prozent an der Gesell­schaft betei­ligt (auch indi­rekt über deine Holding), soll­test du deine Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht unbe­dingt durch ein Status­fest­stel­lungs­ver­fahren der Deut­schen Renten­ver­si­che­rung prüfen lassen. 

Dadurch gewinnst du Rechts­si­cher­heit und vermei­dest hohe Nach­zah­lungen bei einer falschen Einstufung.

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