Autor der Bestseller »Weniger Steuern & mehr Vermögen« und »GmbH gründen«
Das entscheidende Kriterium für eine Scheinselbständigkeit ist, wenn der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer ähnlich weisungsbefugt ist wie bei einem Anstellungsverhältnis.
Nur einen Auftraggeber zu haben, ist ein häufiges Anzeichen für eine Scheinselbständigkeit, da hier die Abhängigkeit vom Auftraggeber so groß ist, dass sich daraus eine Weisungsbefugnis ableitet.
Bei einer Beauftragung der Holding durch die Operativ-GmbH läge eine Scheinselbständigkeit demzufolge dann vor, wenn jemand in der Operativ-GmbH gegen deinen Willen weisungsbefugt wäre.
Wenn du jedoch über deine Holding wenigstens 50% der Anteile an der Operativ-GmbH hältst und darüber hinaus bei beiden Gesellschaften zur Geschäftsführung bestellt bist, gibt es niemanden, der gegen deinen Willen Weisungen dir gegenüber durchsetzen könnte.
Nach den gleichen Kriterien entscheidet sich auch, ob deine Anstellung in der Operativ-GmbH sozialversicherungspflichtig wäre. Triffst du die Entscheidungen in der Operativ-GmbH oder falls keine wichtigen Entscheidungen gegen dich getroffen werden können, wäre deine Anstellung in der Operativ-GmbH von der Sozialversicherungspflicht befreit.
Somit rutscht man durch den Management-Vertrag nicht in eine arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit oder Scheinselbständigkeit.
Wenn du in der operativen GmbH von der Sozialversicherungspflicht befreit wärst, dann bist du es auch bei der Anstellung über die Holding. Obwohl es mit der operativen GmbH nur einen Auftraggeber gibt, beherrschst du diesen Auftraggeber ja weiterhin. Das Problem der Weisungsbefugnis in einer Scheinselbständigkeit besteht somit nicht.
Im Umkehrschluss gilt: Eine Scheinselbständigkeit läge bei einem Management-Vertrag nur vor, wenn deine Anstellung in der Operativ-GmbH der Sozialversicherungspflicht unterläge, oder wenn ein Auftraggeber der Operativ-GmbH dir gegenüber weisungsberechtigt wäre.
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