Scheinselbständigkeit durch Management-Vertrag? – Warum es kein Problem ist, dass die Holding nur einen Auftraggeber hat
Scheinselbständigkeit durch Management-Vertrag? – Warum es kein Problem ist, dass die Holding nur einen Auftraggeber hat

Scheinselbständigkeit durch Management-Vertrag? – Warum es kein Problem ist, dass die Holding nur einen Auftraggeber hat

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von Alex­ander Keck 

Autor der Best­seller »Weniger Steuern & mehr Vermögen« und »GmbH gründen«

Das entschei­dende Krite­rium für eine Schein­selb­stän­dig­keit ist, wenn der Auftrag­geber gegen­über dem Auftrag­nehmer ähnlich weisungs­be­fugt ist wie bei einem Anstellungsverhältnis.

Nur einen Auftrag­geber zu haben, ist ein häufiges Anzei­chen für eine Schein­selb­stän­dig­keit, da hier die Abhän­gig­keit vom Auftrag­geber so groß ist, dass sich daraus eine Weisungs­be­fugnis ableitet.

Bei einer Beauf­tra­gung der Holding durch die Operativ-GmbH läge eine Schein­selb­stän­dig­keit demzu­folge dann vor, wenn jemand in der Operativ-GmbH gegen deinen Willen weisungs­be­fugt wäre.

Wenn du jedoch über deine Holding wenigs­tens 50% der Anteile an der Operativ-GmbH hältst und darüber hinaus bei beiden Gesell­schaften zur Geschäfts­füh­rung bestellt bist, gibt es niemanden, der gegen deinen Willen Weisungen dir gegen­über durch­setzen könnte.

Nach den glei­chen Krite­rien entscheidet sich auch, ob deine Anstel­lung in der Operativ-GmbH sozi­al­ver­si­che­rungs­pflichtig wäre. Triffst du die Entschei­dungen in der Operativ-GmbH oder falls keine wich­tigen Entschei­dungen gegen dich getroffen werden können, wäre deine Anstel­lung in der Operativ-GmbH von der Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht befreit.

Somit rutscht man durch den Manage­ment-Vertrag nicht in eine arbeit­neh­mer­ähn­liche Selb­stän­dig­keit oder Scheinselbständigkeit. 

Wenn du in der opera­tiven GmbH von der Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht befreit wärst, dann bist du es auch bei der Anstel­lung über die Holding. Obwohl es mit der opera­tiven GmbH nur einen Auftrag­geber gibt, beherrschst du diesen Auftrag­geber ja weiterhin. Das Problem der Weisungs­be­fugnis in einer Schein­selb­stän­dig­keit besteht somit nicht.

Im Umkehr­schluss gilt: Eine Schein­selb­stän­dig­keit läge bei einem Manage­ment-Vertrag nur vor, wenn deine Anstel­lung in der Operativ-GmbH der Sozi­al­ver­si­che­rungs­pflicht unter­läge, oder wenn ein Auftrag­geber der Operativ-GmbH dir gegen­über weisungs­be­rech­tigt wäre.

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