Mythos Durchgriffshaftung: Warum ein Management-Vertrag das Haftungsrisiko für die Holding nicht erhöht
Mythos Durchgriffshaftung: Warum ein Management-Vertrag das Haftungsrisiko für die Holding nicht erhöht

Mythos Durchgriffshaftung: Warum ein Management-Vertrag das Haftungsrisiko für die Holding nicht erhöht

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von Alex­ander Keck 

Autor der Best­seller »Weniger Steuern & mehr Vermögen« und »GmbH gründen«

Eine der wich­tigsten Aufgaben einer Holding ist, dein Vermögen zu schützen. Zum Schutz deines Vermö­gens in der Holding soll­test du dich unbe­dingt an diese beiden Regeln halten:

  1. Du soll­test jegliche Haftungs­ri­siken für die Holding vermeiden.
  2. Und du soll­test eine strikte recht­liche Tren­nung zwischen Holding und Toch­ter­ge­sell­schaften einhalten.

Nur durch strikte Einhal­tung beider Regeln bewahrst du die Brand­mauer zwischen opera­tiven Haftungs­ri­siken in den Toch­ter­ge­sell­schaften und deinem Vermögen in der Holding.

Ein Manage­ment-Vertrag zwischen Operativ-GmbH und Holding bietet viele Vorteile. Aber bedeutet ein Manage­ment-Vertrag keine Schwä­chung der Brandmauer?

In diesem Artikel zeige ich dir, dass auch mit einem Manage­ment- oder Geschäfts­be­sor­gungs­ver­trag zwischen deiner opera­tiven GmbH und der Holding beide Regeln weiterhin einge­halten und das Haftungs­ri­siko für die Holding nicht größer ist als bei einer Anstel­lung in der opera­tiven GmbH.

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Inhaltsverzeichnis

Wofür du als GF haftest

Für dich als Geschäfts­führer oder Geschäfts­füh­rerin (GF) sind zwei Haftungs­ebenen entschei­dend: die Organ­haf­tung durch die Bestel­lung und die zivil­recht­liche Haftung durch die Anstel­lung.

Durch die Bestel­lung als GF der GmbH beginnt deine Organ­haf­tung: Du haftest persön­lich für die Verlet­zung deiner organ­schaft­li­chen Amts­pflichten als GF.

Diese Organ­haf­tung ist unbe­grenzt. Das heißt, du haftest mit deinem gesamten Vermögen – also auch mit deinen Geschäfts­an­teilen an deiner Holding.

Bist du bei der GmbH nicht nur als GF bestellt, sondern auch angestellt, begründet der Anstel­lungs­ver­trag eine zivil­recht­liche Haftung aus diesem Vertrags­ver­hältnis. Diese zivil­recht­liche Haftung besteht zwischen den Vertrags­par­teien. Durch die Anstel­lung haftest du also insbe­son­dere gegen­über der Gesellschaft.

Bei diesen zwei Haftungs­ebenen ist wichtig zu wissen, dass die Organ­haf­tung in der Regel deut­lich umfang­rei­cher ist als die zivil­recht­liche Haftung durch die Geschäfts­füh­rer­an­stel­lung. Als Organ­mit­glied ist die Einhal­tung der Sorg­falt einer ordent­li­chen Geschäfts­person gesetz­lich vorgeschrieben.

Die Haftung wird dadurch begründet, dass Sorg­falts­pflichten verletzt werden und dadurch der GmbH, den Gesell­schaf­tern oder Dritten ein Schaden entsteht.
Ausschlag­ge­bend ist allein eine Verlet­zung deiner Sorg­falts­pflichten. Als GF haftest du nicht für schlechte Entschei­dungen, wenn diese auf einer ange­mes­senen Entschei­dungs­grund­lage getroffen werden.

Warum ein Management-Vertrag die Haftung nicht erweitert

Mit einem Manage­ment-Vertrag wird deine Anstel­lung als GF von der opera­tiven GmbH auf die Holding verlagert.

Ohne Manage­ment-Vertrag bist du bei beiden GmbHs als GF bestellt und hast mit der opera­tiven GmbH einen Anstel­lungs­ver­trag. Du haftest somit über die Organ­haf­tung in beiden GmbHs und zusätz­lich über den Anstel­lungs­ver­trag gegen­über der opera­tiven GmbH.

Mit einem Manage­ment-Vertrag bleibst du bei beiden GmbH als GF bestellt. Anstelle der Anstel­lung bei der opera­tiven GmbH beauf­tragt diese die Holding mit dem Manage­ment bzw. der Geschäfts­be­sor­gung und du hast mit der Holding einen Anstellungsvertrag.

Du siehst: Der Manage­ment-Vertrag ändert nichts an deiner Organ­haf­tung durch deine gesell­schafts­recht­liche Bestel­lung als GF in beiden GmbHs.

Durch den Manage­ment-Vertrag besteht zwar eine zivil­recht­liche Haftung der Holding gegen­über der opera­tiven GmbH. Diese Haftung ist aber nicht größer, als du persön­lich aufgrund einer GF-Anstel­lung gegen­über der opera­tiven GmbH haften würdest.

Auch ist es in der Regel kein Nach­teil, dass diese zivil­recht­liche Haftung nun auf die Holding über­tragen ist und nicht mehr bei dir persön­lich liegt. Persön­lich müss­test du mit deinem gesamten Vermögen haften, also auch deinen Anteilen an der Holding. Mit einem Manage­ment-Vertrag besteht dieser Haftungs­an­spruch nun gegen­über der Holding direkt.

Fazit: Durch einen Manage­ment-Vertrag zwischen deiner opera­tiven GmbH und deiner Holding sind die Haftungs­ri­siken für dein Vermögen nicht größer als bei einer direkten Anstel­lung bei der opera­tiven GmbH.

Wie du deine Haftungsrisiken vermeiden kannst

Es gibt kaum eine weit­rei­chen­dere Haftung als die Organ­haf­tung als GF, insbe­son­dere wenn es weitere Gesell­schafter gibt und daher nicht jede Geschäfts­füh­rungs­maß­nahme unmit­telbar durch die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung gebil­ligt ist. Diese Organ­haf­tung bleibt, solange du selbst als GF in der opera­tiven GmbH bestellt bist.

Vermeiden kannst du deine persön­liche Haftung nur dadurch, wenn du die Geschäfts­füh­rung an einen Fremd-Geschäfts­führer über­trägst und du nicht mehr zum GF bestellt bist.

Dann beauf­tragt die opera­tive GmbH die Holding nicht mit dem Manage­ment oder der Geschäfts­be­sor­gung, sondern statt­dessen mit stra­te­gi­scher Beratung.

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