Autor der Bestseller »Weniger Steuern & mehr Vermögen« und »GmbH gründen«
Ein Management-Vertrag zwischen deiner Operativ-GmbH und deiner Holding hat zahlreiche Vorteile.
In diesen drei Fällen jedoch ist ein Management-Vertrag nicht ratsam:
- Wenn du bei einer Anstellung in der Operativ-GmbH als sozialversicherungspflichtig eingestuft werden würdest (⇐ die Erläuterung dazu findest du im verlinkten Artikel).
- Wenn es sich bei der Operativ-GmbH um ein Startup handelt und die Finanzierung durch Wagniskapitalgeber geplant ist.
- Eine Holding, die bislang ausschließlich vermögensverwaltend tätig ist und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung hat und auf diese die erweiterte Gewerbesteuerkürzung geltend macht, sollte keine Management-Leistungen übernehmen.
Den ersten Fall findest du im verlinkten Artikel erläutert. Was es mit den anderen beiden Fällen auf sich hat, erfährst du folgend.
Ein Management-Vertrag erschwert die Finanzierung durch Wagniskapitalgeber
Bei einer Finanzierung durch Fremdkapital, z.B. durch Bankdarlehen, ist ein Management-Vertrag für die Operativ-GmbH keine Belastung.
Wenn die Operativ-GmbH jedoch statt mit Fremdkapital durch Eigenkapital – also durch die Aufnahme von Investoren als weitere Gesellschafter – finanziert werden soll, kann ein Management-Vertrag hinderlich sein.
In einer frühen Entwicklungsphase (Pre-Seed bis Series A) sollten Sondergestaltungen möglichst vermieden werden. Darunter fällt auch ein Management-Vertrag mit der Holding statt einer Direktanstellung beim Startup. Denn jede Sondergestaltung erhöht die Komplexität und damit Barriere für ein Investment.
In einer späteren Entwicklungs- und Finanzierungsphase (z.B. ab Series B) fallen Sondergestaltungen bei einer Entscheidung für oder gegen ein Investment weniger ins Gewicht. Dafür ist dann eine Anstellung aber aufgrund der verringerten Beteiligungshöhe in der Regel sozialversicherungspflichtig und infolgedessen ein Management-Vertrag nicht möglich.
Eine Holding mit erweiterter Gewerbesteuerkürzung sollte keine Management-Leistungen übernehmen
Deine Holding sollte keine Management-Leistungen übernehmen, wenn sie Immobilien besitzt und auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die erweiterte Gewerbesteuerkürzung geltend macht.
Voraussetzung für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung ist, dass die Holding ausschließlich vermögensverwaltend tätig ist.
Gewerbliche Leistungen sind nur in sehr geringem Umfang unschädlich.
Management-Leistungen für die Operativ-GmbH wären gewerbliche Leistungen, mit denen die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nicht mehr möglich wäre.
Hat deine Holding Immobilienvermögen und nutzt die erweiterte Gewerbesteuerkürzung, so solltest du den Management-Vertrag mit einer anderen Holding machen, die auch gewerbliche Leistungen übernehmen darf.
Wenn du künftig den Erwerb von Immobilienvermögen in der Holding planst, dann solltest du dafür eine separate Immobilien-GmbH gründen.
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