Wann der Management-Vertrag eine umsatzsteuerliche Organschaft begründet
Wann der Management-Vertrag eine umsatzsteuerliche Organschaft begründet

Wann der Management-Vertrag eine umsatzsteuerliche Organschaft begründet

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von Alex­ander Keck 

Autor der Best­seller »Weniger Steuern & mehr Vermögen« und »GmbH gründen«

Durch die Einrich­tung eines Manage­ment-Vertrags entsteht oft eine umsatz­steu­er­liche Organ­schaft aus Holding und Operativ-GmbH.

Das ist insbe­son­dere dann der Fall, wenn du über deine Holding mehr­heit­lich an der Operativ-GmbH betei­ligt und bei beiden Gesell­schaften allein als GF bestellt bist.

Die Organ­schaft bezieht sich nur auf die Umsatz­steuer – das Vermögen beider Gesell­schaften bleibt weiterhin getrennt.

Eine umsatz­steu­er­liche Organ­schaft ist unpro­ble­ma­tisch, solange sie als solche behan­delt wird. Daher enthält das Muster­ver­trags­paket für den Manage­ment-Vertrag auch prak­ti­sche Empfeh­lungen für den Umgang mit einer umsatz­steu­er­li­chen Organschaft.

Wann eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt

Mithilfe dieses Krite­ri­en­pfades kannst du für dich einschätzen, ob in deiner Konstel­la­tion durch einen Manage­ment-Vertrag eine umsatz­steu­er­liche Organ­schaft entstünde:

Was die umsatzsteuerliche Organschaft bedeutet

Bei einer umsatz­steu­er­li­chen Organ­schaft bilden mindes­tens zwei Unter­nehmen – in unserem Fall die Holding-GmbH und die Operativ-GmbH – für die Finanz­ver­wal­tung umsatz­steu­er­lich ein gemein­sames Unter­nehmen: Anstatt dass beide Unter­nehmen jeweils eigene Umsatz­steuer-Voranmel­dungen und Umsatz­steuer-Erklä­rungen abgeben, gibt die Holding für beide Unter­nehmen gemein­same Umsatz­steuer-Erklä­rungen ab. Holding- und Operativ-GmbH verrechnen dann intern die Umsatzsteuerschuld.

Trotz einer umsatz­steu­er­li­chen Organ­schaft bleibt die Brand­mauer zwischen Operativ-GmbH und Holding erhalten. Denn bei einer umsatz­steu­er­li­chen Organ­schaft sind Holding und Operativ-GmbH nur für die Umsatz­steuer ein gemein­sames Unter­nehmen, nicht für Gewinne und Verluste. Nur die Umsatz­steuer wird in einen gemein­samen Topf geworfen, Gewinne und Verluste werden jedoch nicht unter­ein­ander verrechnet.

Die Haftungs­be­schrän­kung der Operativ-GmbH bleibt somit erhalten und dein Vermögen in der Holding bleibt vor den Haftungs­ri­siken der Operativ-GmbH geschützt.

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