Autor der Bestseller »Weniger Steuern & mehr Vermögen« und »GmbH gründen«
Durch die Einrichtung eines Management-Vertrags entsteht oft eine umsatzsteuerliche Organschaft aus Holding und Operativ-GmbH.
Das ist insbesondere dann der Fall, wenn du über deine Holding mehrheitlich an der Operativ-GmbH beteiligt und bei beiden Gesellschaften allein als GF bestellt bist.
Die Organschaft bezieht sich nur auf die Umsatzsteuer – das Vermögen beider Gesellschaften bleibt weiterhin getrennt.
Eine umsatzsteuerliche Organschaft ist unproblematisch, solange sie als solche behandelt wird. Daher enthält das Mustervertragspaket für den Management-Vertrag auch praktische Empfehlungen für den Umgang mit einer umsatzsteuerlichen Organschaft.
Wann eine umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt
Mithilfe dieses Kriterienpfades kannst du für dich einschätzen, ob in deiner Konstellation durch einen Management-Vertrag eine umsatzsteuerliche Organschaft entstünde:
Was die umsatzsteuerliche Organschaft bedeutet
Bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft bilden mindestens zwei Unternehmen – in unserem Fall die Holding-GmbH und die Operativ-GmbH – für die Finanzverwaltung umsatzsteuerlich ein gemeinsames Unternehmen: Anstatt dass beide Unternehmen jeweils eigene Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Erklärungen abgeben, gibt die Holding für beide Unternehmen gemeinsame Umsatzsteuer-Erklärungen ab. Holding- und Operativ-GmbH verrechnen dann intern die Umsatzsteuerschuld.
Trotz einer umsatzsteuerlichen Organschaft bleibt die Brandmauer zwischen Operativ-GmbH und Holding erhalten. Denn bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft sind Holding und Operativ-GmbH nur für die Umsatzsteuer ein gemeinsames Unternehmen, nicht für Gewinne und Verluste. Nur die Umsatzsteuer wird in einen gemeinsamen Topf geworfen, Gewinne und Verluste werden jedoch nicht untereinander verrechnet.
Die Haftungsbeschränkung der Operativ-GmbH bleibt somit erhalten und dein Vermögen in der Holding bleibt vor den Haftungsrisiken der Operativ-GmbH geschützt.
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